Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Hauptverhandlung nicht vor sich gehen, und es ist auf Kosten der nicht er- 
schienenen und nicht entschuldigten Geschwornen eine neue Sitzung anzuberaumen 
und außerdem auf die im F. 22 gedrohten Strafen zu erkennen. 
g. 56. 
Die bei einer Sitzung erschienenen Geschwornen erhalten keine andere 
Vergütung, als eine Entschddigung für den Reiseaufwand von Einem Thaler 
auf die Meile für Hin= und Rückweg. 
VIII. #raustorische Bestimmungen. 
9 57. 
Alle Untersuchungen der Z. 1 gedachten Art, in denen noch kein Erkennt- 
niß vorliegt, unterliegen diesem Gesetze. Anhaͤngige Untersuchungen sind dem 
Staatsanwalte vorzulegen und dessen weitere Antraͤge wegen Einstellung, Fort- 
stellung oder Schluß der Voruntersuchung zu erwarten. 
g. 58. 
Unser Staats-Ministerium ist mit der Ausfuͤhrung dieses Gesetzes, wel- 
ches vom Tage seiner Publikation an in Kraft tritt, beauftragt und hat auch 
die Zeit der ersten Assisen-Sitzung zu bestimmen, sobald die Ernennung der 
Geschwornen vollendet ist. 
Urkundlich haben wir dieses Gesetz boͤchsteigenhaͤndig vollzogen und mit 
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 6. Oktober 1848. 
Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wyodenbrugk. 
Provisorisches Gesetz 
uͤber die Einrichtung des Strafverfahrens 
bei politischen Vergehen und bei Preß- 
vergehen.
	        
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