Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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g. 1. 
Die Berichte an Unser Staats-Ministerium und die Landes-Kollegien, auch 
alle Eingaben der Parteien und Privat-Personen, sowohl an Unser Staats- 
Ministerium und die Landes-Kollegien, als an Unterbehörden sollen, mit Weg- 
fall der jetzt gebräuchlichen Ehrerbietungs-Titel „hochpreißlich“, „hochlöblich“, 
„wohllöblich“ bloß den Amtsnamen der Behörde, an die sie gerichtet sind, mit 
der Bezeichnung „Großherzoglich“ sowohl zur Anrede als Aufschrift erhalten. 
§. 2. 
Die bisher üblich gewesenen Schlußformeln „in tiefer Ehrerbietung“, „in 
größter Hochachtung“, „Großherzoglicher hochpreißlicher Regierung 2c.“, „Groß- 
herzoglichen wobllöblichen Justiz-Amts 2c.“, „unterthäniger“, „gehorsamer“ fallen 
künftig weg und schließen die Eingaben einfach mit Bezeichnung der Behörde 
oder der Person, von welchen sie herrühren. 
g. 3. 
Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 18. Sep- 
tember 1818 auch ferner in Kraft. 
uUrkundlich ist dieser Nachtrag von Uns boöchsteigenhándig vollzogen und 
mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedruckt worden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 29. September 1848. 
1 Carl Friedrich. 
von Watzdorf. 
Nachtrag 
zu der Verordnung vom 18. September 
1818 über den Kanzley-Styl.
	        
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