Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachstehende zwei Reichsgesetze werden für alle obere und untere Lan- 
desbehörden sowie für sämmtliche Unterthanen des Großherzogthumes zur Nach- 
richt und Nachachtung mit dem Bemerken andurch öffentlich bekannt gemacht, 
daß wie diese Gesetze so auch die künftighin in dem Reichs-Gesetzblatte erlas- 
sen werdenden Gesetze durch das Großherzogliche Regierungs-Blatt zur öffent- 
lichen Kenntniß werden gebracht werden. 
Weimar am 10. Oktober 1848. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. 
I. 
Gesetz, die Verkündigung der Reichsgesetze und der 
Verfügungen der provisorischen Central-Gewalt 
betreffend. 
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsver- 
sammlung vom 23. September 1848, verkündet als Gesetz: 
Art. 1. 
Die Verkündigung der Reichsgesetze geschieht durch den Reichsverweser. 
Er vollzieht dieselbe durch die Reichs-Minister. 
Art. 2. 
Der betreffende Minister macht das Gesetz durch Abdruck in dem Reichs- 
Gesetzblatte bekannt und theilt es zugleich den Einzeln-Regierungen zum Zwecke 
der örtlichen Veröffentlichung mit. 
Art. 3. 
Die verbindende Kraft eines Gesetzes beginnt — falls es nicht selbst einen 
andern Zeitpunkt feststellt — für ganz Deutschland mit dem zwanzigsten Tage 
nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des 
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