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Ministerial-Bekanntmachung.
Nachstehende zwei Reichsgesetze werden für alle obere und untere Lan-
desbehörden sowie für sämmtliche Unterthanen des Großherzogthumes zur Nach-
richt und Nachachtung mit dem Bemerken andurch öffentlich bekannt gemacht,
daß wie diese Gesetze so auch die künftighin in dem Reichs-Gesetzblatte erlas-
sen werdenden Gesetze durch das Großherzogliche Regierungs-Blatt zur öffent-
lichen Kenntniß werden gebracht werden.
Weimar am 10. Oktober 1848.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf. von Wydenbrugk.
I.
Gesetz, die Verkündigung der Reichsgesetze und der
Verfügungen der provisorischen Central-Gewalt
betreffend.
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsver-
sammlung vom 23. September 1848, verkündet als Gesetz:
Art. 1.
Die Verkündigung der Reichsgesetze geschieht durch den Reichsverweser.
Er vollzieht dieselbe durch die Reichs-Minister.
Art. 2.
Der betreffende Minister macht das Gesetz durch Abdruck in dem Reichs-
Gesetzblatte bekannt und theilt es zugleich den Einzeln-Regierungen zum Zwecke
der örtlichen Veröffentlichung mit.
Art. 3.
Die verbindende Kraft eines Gesetzes beginnt — falls es nicht selbst einen
andern Zeitpunkt feststellt — für ganz Deutschland mit dem zwanzigsten Tage
nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des
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