271
Art. 3.
Dieselbe Befugniß steht der Reichsversammlung in Betreff einer Verhaf-
tung oder Untersuchung zu, welche über einen Abgeordneten zur Zeit seiner
Wahl bereits verhängt gewesen ist.
Art. 4.
Kein Abgeordneter darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmungen
in der Reichsversammlung, oder wegen der bei Ausübung seines Berufes ge-
thanen Aeußerungen gerichtlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung
zur Verantwortung gezogen werden.
Art. 5.
Vorstehende Bestimmungen treten in Kraft mit dem Tage ihrer Verkün-
digung im Reichs-Gesetzblatte.
Frankfurt am 30. September 1848.
Der Reichsverweser
Erzherzog Sohann.
Der Reichs-Minister der Justiz
R. Mohl.
Minisßerial-Bekanntmachungen.
I. Da die Zeit herannahet, zu welcher der größere Theil der zeither an
die Kammerkasse zu entrichtenden Geld= und Getreide-Zinsen, sowie sonstiger
Abgaben fallig wird und die Zinstage von den Rentämtern anzuberaumen sind,
so findet sich das Großherzogliche Staats-Ministerium veranlaßt, die Abgabe-
pflichtigen des Großherzogthumes zu pünktlicher Entrichtung dieser Abgaben
hierdurch noch besonders aufzufordern.
Seit der mit dem 1. April d. J. erfolgten Vereinigung des Kammerver-
mögens mit dem landschaftlichen Fiskus fließen diese Abgaben nicht mehr in
eine abgesonderte Kammerkasse, sondern in die gemeinschaftliche Staatekasse,
von welcher die Kammerkasse mit den Rentamts-Kassen nur einen Theil bildet.
Der pünktliche Eingang dieser rentamtlichen Abgaben kommt also der Ge-
sammtheit der Steuerpflichtigen zu Gute und ist um so nothwendiger, als die