Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Staatskasse im gegenwaͤrtigen Jahre außerordentliche Ausgaben zu bestreiten 
hatte und noch zu bestreiten haben wird, fuͤr welche die gewöhnlichen Einnah- 
men keine Mittel darbieten. 
In außerordentlichen Zeiten, wie die unsrigen, wo der Uebergang aus dem 
alten in einen neuen erfreulicheren Zustand außerordentliche Anstrengungen und 
Aufwände erheischt, die, soweit sie auf den Anordnungen der deutschen Central- 
Gewalt zu Frankfurt a. M. und der Führung des Kriegs beruhen, nicht ein- 
mal von dem Willen der Großherzoglichen Staatsregierung abhängen, ist es 
patriotische Pflicht der Staatobürger die Staatsregierung nach Kräften zu un- 
terstützen, damit sie im Stande bleibe, überall ihren Verpflichtungen nachzu- 
kommen. Das Wenigste aber, was dieselben in solcher Beziehung zu thun 
haben, ist, daß sie dem Staate pünktlich dasjenige entrichten, was sie demsel- 
ben zu geben schuldig sind. 
Deßhalb sind auch die noch bestehenden Abgabenreste recht bald und läng- 
stens bis zur diesjährigen Zins-Kollektur, soweit es den Verpflichteten irgend 
möglich ist, mit abzuführen. Im entgegengesetzten Falle müßten dieselben von 
denjenigen, welche der Aufforderung dazu ohne zureichende Gründe nicht nach- 
kommen, mit den gesetzlichen Zwangsmitteln beigebracht werden. 
Das Großherzogliche Staats-Ministerium erwartet um so mehr, daß zur 
Anwendung solcher Mittel keine Veranlassung werde gegeben werden, als durch 
das Gesetz vom 18. Mai d. J. und durch die auf dem Grunde des Dekrets 
vom 27. März d. J. gemachten Anerbietungen den Grundabgabe-Pflichtigen 
Gelegenheit gegeben ist, sich von diesen Abgaben für die Zukunft durch 
sehr billige Ablösungen zu befreien. 
Wenn man sich hier und da mit der Hoffnung trägt, die deutsche Natio- 
nal-Versammlung zu Frankfurt a. M. werde mit anderen Grundlasten auch die 
Erbzinsen und ahnlichen Abgaben ohne Entschädigung des Berechtigten auf- 
heben, so kann nach der zeitherigen Haltung dieser Versammlung mit größter 
Wahrscheinlichkeit vorher gehegt werden, daß dieses nicht der Fall seyn werde. 
Auf keinen Fall aber würde einem hierüber zu erlassenden Gesetze rückwirkende 
Kraft beigelegt werden und die Zensiten würden daher, selbst wenn diese Ab- 
gaben durch ein Reichsgesetz für die Zukunft unentgeldlich aufgehoben werden 
sollten, doch dic in diesem Jahre fällig werdenden Erbzinsen noch zu entrichten haben. 
Weimar am 19. September 1848. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Wydenbrugk.
	        
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