Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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IV. Ueber die Mittwochs am 4. d. M. zu Jena Statt gehabten Vor- 
gaͤnge sind viele irrige Mittheilungen in Umlauf gesetzt worden. Das Großher- 
zogliche Staats-Ministerium bringt daher Folgendes zur oͤffentlichen Kenntniß. 
Es lagen bei Großherzoglichem Kriminal-Gerichte gegen Lafaurie, Rothe 
und mehrere andere Personen dringende Anzeigen vor, daß dieselben das Mi- 
litär zur Widersetzlichkeit verleitet, einen bewaffneten Aufstand vorbereitet und 
mehrfache, selbst auf den gewaltsamen Umsturz der Verfassung gerichtete hoch- 
verrätherische Unternehmen eingeleitet hatten. 
Nach der Natur dieser Verbrechen mußte zu Folge der bestehenden Gesetze 
die Verfügung wegen Einleitung der Untersuchung zunächst der Großherzog= 
lichen Landesregierung überlassen werden. Dieses Kollegium beantragte bei 
dem unterzeichneten Staats-Ministerium die Genehmigung zur Beauftragung des 
Großherzoglichen Kriminal-Gerichts Weimar. Diese Genehmigung wurde er- 
theilt und das Kriminal-Gericht beschloß nunmehr, sofortige Untersuchungshaft 
eintreten zu lassen. Dieser Beschluß war aus dem doppelten Grunde gerecht- 
fertigt, weil nicht blos Kollusionen, sondern auch die Flucht der Inkulpaten 
um so mehr zu befürchten war, als den in Frage seienden Verbrechen nach dem 
Strafgesetbuche sehr harte Strafen gedroht sind. 
Das Stadtgericht zu Jena wurde um Vollstreckung der Arrestation requi- 
rirt. Durch das Ministerium schon früher eventuell befragt, ob es zur Durch- 
fübrung der Maßregel und zum Schutze gegen etwaige Unruhen militärische Hülfe 
nöthig zu haben meine, lehnte diese der Vorstand des Gerichts anfänglich ab, 
auf wiederholte Befragung durch das Kriminal-Gericht erklärte es jedoch, daß 
für alle Fälle ein militärischer Schutz wohl angemessen seyn möchte. Darauf- 
hin wurden zwei Kompagnien zu dem Zwecke nach Jena beordert, um die Durch- 
führung der Maßregel zu sichern, wenn die zunächst gebotenen Exekutiv-Mittel 
nicht ausreichen sollten, und um bei etwaigen Ruhestörungen neben der Bür- 
gerwehr zur Aufrechthaltung der Ordnung dienen zu können. 
Ob, wie behauptet wird, bei Anwendung der militärischen Hülfe Exzesse 
vorgekommen sind und ob andererseits die Behörde bei Durchführung der auf- 
getragenen Maßregel nicht mit der nöthigen Festigkeit und Umsicht verfahren 
ist, dieses wird erörtert und, insoweit ein ausreichender Grund dazu vorhanden, 
geahndet werden. 
Weimar am 7. OÖktober 1848. 
Großherzoglich Sächsches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk.
	        
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