Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Bezirke aus und das zu polizeilichen Funktionen berufene Personal wird von 
den einschlägigen Behörden des Landes verpflichtet. Eine weitere Folge dieser 
vorbehaltenen Landeshoheit endlich ist die, daß ohne Zustimmung der Regie- 
rung des betreffenden Landes innerhalb desselben keine Seitenbahn an die 
beiden Eisenbahnen, welche hier in Frage stehen, angeschlossen werden darf. 
g. 5. 
Die Konzession, welche die Großherzoglich Saͤchsische Staatsregierung 
hiernach der Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft zum Baue und Betriebe 
der Eisenbahn auf Großherzoglich Sächsischem Staatsgebiete ertheilt, wird 
nach den Grundsätzen gewahrt, nach welchen diese Gesellschaft auf Kurfürstlich 
Hessischem Gebiete konzessionirt ist; ebenso die Konzession der Thüringischen 
Eisenbahn-Gesellschaft auf Kurfürstlich Hessischem Staatsgebiete nach den Grund- 
sätzen, nach welchen diese Gesellschaft auf Großherzoglich Sächsischem Staats- 
gebiete konzessionirt ist. 
g. 6. 
Es gilt dieses namentlich auch in Betreff der Postverhältnisse; indessen 
sollen dabei die Bestimmungen der Postlehns-Verträge, namentlich auch hin- 
sichtlich der festgesetzten Porto-Freiheiten, keine Veränderung erleiden. 
S. 7. 
Die Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft und die Thüringische Ei- 
senbahn-Gesellschaft sind auch den beiden genannten Staatsregierungen gegen- 
über verpflichtet, spatestens bis zum 1. August 1849 in der Maße den Bau 
zu vollenden und den Betrieb zu eröffnen, wie dieses von ihnen in dem F. 4 
des Vertrages unter A ausgemacht worden ist. 
§.. 
Die auf der Bahnstrecke zwischen Großensee und Eisenach für die 
Bahnverwaltung und den Bahnbetrieb anzustellenden Lokal-Beamten sind, so- 
fern sich taugliche Bewerber finden, aus den Unterthanen deojenigen Landes 
zu wählen, innerhalb dessen sie angestellt werden sollen. Jedenfalls sind die 
Lokal-Beamten vor den Gerichten des Landes, in welchem sie angestellt wer- 
den, zu verpflichten. 
g. 9. 
Neben dem gegenwärtigen Vertrage behalten die Bestimmungen des Staats- 
vertrages vom 20. Dezember 1841 über die Herstellung einer Eisenbahn von 
Halle nach Cassel ihre Gültigkeit.
	        
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