Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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#§. 23. Die Aktien-Zeichner sind für zehen Prozent des Nominal-Betrages ih- 
rer Aktien verhaftet und können sich von dieser Verpflichtung durch Uebertragung ihrer Rechte 
an Andere nicht befreien. 
#o. 24. Zahlt ein Aktionär einen nach F. 22 fälligen Einschuß nicht spätestens an 
dem bestimmten letzten Zahlungstage ein, so kann er zwar zur Nachzahlung zugelassen wer- 
den, verfällt alsdann aber für jede Aktie in eine Konventional-Strafe von zwei Thalern. 
Es wird nämlich unter zweimaliger öffentlicher Bekanntmachung (§F. 20) der Inhaber un- 
ter Angabe der Nummer des Certifikates aufgefordert, die rückständige schuldige Rate nebst 
der Konventional-Strafe einzuzahlen. Erfolgt aber innerhalb vier Wochen nach der letzten 
Einrückung der Bekanntmachung die Zahlung der rückständigen Rate und der Strafe nicht, 
so verfallen die auf das betreffende Certifikat gemachten Einzahlungen der Gesellschaft; das 
Certifikat selbst wird für ungültig erklärt und dieses öffentlich bekannt gemacht. Statt des 
für ungültig erklárten Certifikates wird ein anderes, welches die nämlichen Rechte und Pflich- 
ten, wie das frühere, begründet, ausgefertiget und zum Besten der Gesellschaft öffentlich verkaust. 
§. 25. Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominal-Betrags werden die Aktien 
gegen Rückgabe des Certifikates ausgehändigt. Die Richtigkeit der begitimation deejenigen, 
der das Certifikat präsentirt, um die Aktie in Empfang zu nehmen, ist die Direktion zu prü- 
fen zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, und es finden Ansprüche Dritter an die Gesell- 
schaft nach erfolgter Aushändigung der Aktie nicht weiter Statt. 
#§. 26. Das eingezahlte Aktien-Kapital wird während der Bauzeit bis zum Schlusse 
desjenigen Jahres, in welchem der Betrieb auf der ganzen Bahn eröffnet wird, mit vier 
Prozent jährlich verzinset. Die Zinsen werden aus dem Bau-Fonds entnommen, (oweit sie 
nicht schon aus dem während der Bauzeit durch den Betrieb aufkommenden Ertrage gedeckt 
werden. 
Die Verzinsung der einzelnen Einzahlungen auf die Aktien beginnt mit dem bestimmten 
Schluß-Einzahlungstage. 
Die Berichtigung der Zinsen bis zur letzten Theilzahlung geschieht durch Abrechnung 
auf die jedesmaligen ferneren Theilzahlungen. Durch Cession eines Certifikates wird das 
Recht auf die Zinsen der Einzahlungen, auch ohne daß deren besondere Erwähnung geschieht, 
mit übertragen. 
. 27. Von dem Zeitpunkte ab, mit welchem die im F. 26 festgesetzte Verzinsung 
aus dem Bau= Fonds aufhrt, werden die nach Abzug der laufenden Verwaltungs-, Un- 
terhaltungs= und Betriebs-Kosten, sowie des zum Reserve-Fonds fließenden Betrags (§. 15) 
verbleibenden Einnahmeüberschusse — der Reinertrag — jährlich als Dividende auf sämmt- 
liche Aktien vertheilt (s. jedoch §. 16). 
§. 28. Mit jeder Aktie werden für eine angemessene Anzahl von Jahren Dividen= 
den-Scheine ausgegeben, welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden. 
Sie sind nach dem beigefügten Schema auszufertigen und von mindestens Einem Mitgliede 
der Direktion zu unterschreiben. 
Dividenden-Scheine, welche innerhalb vier Jahren, von der Verfallzeit ab gerechnet, nicht 
erhoben werden, verfallen zum Vortheil eines für die Beamten der Gesellschaft zu bildenden 
Pensions= und Unterstützungs-Fonds. 
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