Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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#. 29. Sind Aktien oder Certifikate angeblich vernichtet worden, verloren gegangen 
oder sonst abhanden gekommen, so müssen solche offentlich aufgeboten und mortifizirt werden, 
bevor eine neue Ausfertigung erfolgen kann. 
Der Gerichtsstand für diese Aufgebote ist das Kurfürstliche Stadtgericht zu Gassel. 
B. Von den General-Versammlungen. 
#. 30. Ueber besonders wichtige Angelegenheiten der Gesellschaft wird in General- 
Versammlungen ihrer Mitglieder der Beschluß gefaßt. Eine solche Versammlung wird 
in jedem Johre, der Regel nach im zweiten Quartale, gehalten, jedoch auch außerordentlich 
einberufen, so oft es von der Kurfürstlichen Regierung, dem Verwaltungerathe oder der Direk- 
tion für nöthig erachtet wird. 
§. 31. Die General-Versammlungen werden von der Direktion berufen und in Cassel 
gehalten. Die Einladung erfolgt durch dreimalige Bekanntmachung. Die letzte Insertion muß 
spätestens vierzehen Tage vor dem Tage der Versammlung erfolgen. 
. 32. Die Kurfürstliche Regierung wird in den General-Versammlungen durch die 
von ihr zu bestellenden Direktions-Mitglieder vertreten, welche nicht Aktiondre zu seyn brauchen. 
An den General-Versammlungen können nur solche Aktionäre Theil nehmen, welche mindestens 
fünf Aktien oder dieser Aktien= Zahl entsprechende Certifikate besitzen. Der Besitz von fünf bis 
zehen Aktien gewährt eine Stimme, bei dem Besitze einer größern Anzahl steht jedem Theil- 
nehmer für je zehen Aktien Eine Stimme zuz eine größere Anzahl als zehen Stimmen kann 
jedoch kein Aktionär für sich in Anspruch nehmen. Bei Zählung der Stimmen werden die 
eigenen des Aktiondrs mit denen seiner Machtgeber dergestalt zusammen gerechnet, daß ein in 
der Versammlung anwesender Aktionär für sich und als Bevollmachtigter anderer Aktionäre 
zusammen höchstens zehen Stimmen erhalt. 
§. 33. Der General-Versammlung beizuwohnen und darin die Rechte der Aktionére 
auszuüben, sind nur diejenigen berechtigt, welche spätestens acht Tage vor der Versammlung 
die von ihnen eigenthümlich besessenen Aktien, oder vor deren Ausfertigung die Certifikate in 
dem Bureau der Gesellschaft vorgezeigt und dadurch die Zahl der Stimmen, zu welchen sie 
berechtigt sind, nachgewiesen haben. Hierüber empfangen sie eine Bescheinigung, welche zu- 
gleich als Einlaßkarte in die Versammlung dient. 
§. 34. Es ist jedem nach F. 33 legitimirten Aktionär gestattet, sich durch einen aus 
der Zahl der übrigen Aktionäre gewählten Bevollmächtigten, auf den Grund einer schrift- 
lichen, lediglich der Prüfung der Direktion unterliegenden, Vollmacht vertreten zu lassen. 
Moralische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten, welcher ent- 
weder aus der Zahl ihrer Repräásentanten erwählt, oder ein Aktionär seyn muß. 
Handlungshäuser können durch ihre Prokura-Träger, selbst wenn diese nicht Ak- 
tiondre sind, vertreten werden. 
Minderjährige und Ehefrauen dürfen durch ihre Vormünder und Ehemänner, 
wenn diese auch nicht selbst Aktionäre sind, und ohne daß es für dieselben einer Autorisation 
oder Vollmacht bedarf, vertreten werden. 
Frauen können der General-Versammlung nur durch Bevollmächtigte beiwohnen. 
Nichterscheinende Aktionére sind den Beschlüssen der Anwesenden unterworfen.
	        
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