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#. 29. Sind Aktien oder Certifikate angeblich vernichtet worden, verloren gegangen
oder sonst abhanden gekommen, so müssen solche offentlich aufgeboten und mortifizirt werden,
bevor eine neue Ausfertigung erfolgen kann.
Der Gerichtsstand für diese Aufgebote ist das Kurfürstliche Stadtgericht zu Gassel.
B. Von den General-Versammlungen.
#. 30. Ueber besonders wichtige Angelegenheiten der Gesellschaft wird in General-
Versammlungen ihrer Mitglieder der Beschluß gefaßt. Eine solche Versammlung wird
in jedem Johre, der Regel nach im zweiten Quartale, gehalten, jedoch auch außerordentlich
einberufen, so oft es von der Kurfürstlichen Regierung, dem Verwaltungerathe oder der Direk-
tion für nöthig erachtet wird.
§. 31. Die General-Versammlungen werden von der Direktion berufen und in Cassel
gehalten. Die Einladung erfolgt durch dreimalige Bekanntmachung. Die letzte Insertion muß
spätestens vierzehen Tage vor dem Tage der Versammlung erfolgen.
. 32. Die Kurfürstliche Regierung wird in den General-Versammlungen durch die
von ihr zu bestellenden Direktions-Mitglieder vertreten, welche nicht Aktiondre zu seyn brauchen.
An den General-Versammlungen können nur solche Aktionäre Theil nehmen, welche mindestens
fünf Aktien oder dieser Aktien= Zahl entsprechende Certifikate besitzen. Der Besitz von fünf bis
zehen Aktien gewährt eine Stimme, bei dem Besitze einer größern Anzahl steht jedem Theil-
nehmer für je zehen Aktien Eine Stimme zuz eine größere Anzahl als zehen Stimmen kann
jedoch kein Aktionär für sich in Anspruch nehmen. Bei Zählung der Stimmen werden die
eigenen des Aktiondrs mit denen seiner Machtgeber dergestalt zusammen gerechnet, daß ein in
der Versammlung anwesender Aktionär für sich und als Bevollmachtigter anderer Aktionäre
zusammen höchstens zehen Stimmen erhalt.
§. 33. Der General-Versammlung beizuwohnen und darin die Rechte der Aktionére
auszuüben, sind nur diejenigen berechtigt, welche spätestens acht Tage vor der Versammlung
die von ihnen eigenthümlich besessenen Aktien, oder vor deren Ausfertigung die Certifikate in
dem Bureau der Gesellschaft vorgezeigt und dadurch die Zahl der Stimmen, zu welchen sie
berechtigt sind, nachgewiesen haben. Hierüber empfangen sie eine Bescheinigung, welche zu-
gleich als Einlaßkarte in die Versammlung dient.
§. 34. Es ist jedem nach F. 33 legitimirten Aktionär gestattet, sich durch einen aus
der Zahl der übrigen Aktionäre gewählten Bevollmächtigten, auf den Grund einer schrift-
lichen, lediglich der Prüfung der Direktion unterliegenden, Vollmacht vertreten zu lassen.
Moralische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten, welcher ent-
weder aus der Zahl ihrer Repräásentanten erwählt, oder ein Aktionär seyn muß.
Handlungshäuser können durch ihre Prokura-Träger, selbst wenn diese nicht Ak-
tiondre sind, vertreten werden.
Minderjährige und Ehefrauen dürfen durch ihre Vormünder und Ehemänner,
wenn diese auch nicht selbst Aktionäre sind, und ohne daß es für dieselben einer Autorisation
oder Vollmacht bedarf, vertreten werden.
Frauen können der General-Versammlung nur durch Bevollmächtigte beiwohnen.
Nichterscheinende Aktionére sind den Beschlüssen der Anwesenden unterworfen.