Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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#§. 35. Regelmäßige Gegenstände der Berathung und Beschlußnahme der General- 
Versammlung sind: 
1) der Bericht der Direktion über die Ausführung des Baues und über die Geschafte 
des verflossenen Jahres, unter Vorlegung des Rechnungéabschlusses; 
2) die Entscheidung über solche Rechnungserinnerungen des Verwaltungsrathes, in Be- 
treff deren derselbe sich mit der Rechnungslegenden Direktion nicht einigen kann, vor- 
behältlich des Rechtsweges; 
3) die Wahl und etwaige Entlassung der Mitglieder des Verwaltungsrathes, sowie der 
Direktions-Mitglieder und der Stellvertreter der Letzteren; 
4) die Bestimmung der Jahres-Diovidende; 
5) diejenigen Angelegenheiten, welche der General-Versammlung von der Kurfürstlichen 
Regierung, dem Verwaltungêrathe oder der Direktion zur Entscheidung vorgelegt werden. 
Bei der Berufung einer außerordentlichen General: Versammlung muß der Gegenstand 
der Verhandlung in der Einleitung kurz angedeutet werden. 
#. 36. Der Verwaltungérath und die Direktion sind verpflichtet, diejenigen Gegenstände, 
welche sie in der General-Versammlung zur Berathung zu bringen beabsichtigen, sich spa- 
testens drei Tage zuvor gegenseitig mitzutheilen. 
§. 37. Erforderlich ist der Beschluß einer General-Versammlung: 
1) zur Anlegung von Zweig= und Verbindungs-Bahnen; 
2) zur Vermehrung des Aktien-Kapitals und Aufnahme von Darlehnen auf Drioritäts= 
Obligationen, mit Ausnahme des im F. 12 gedachten Falles; 
3) zur Abänderung und Ergänzung der Statuten; 
4) zur Bestimmung einer Emnahme von mehr als 5000 Thaler für den Reserve-Fonds, 
wenn der Reinertrag 41 Prozent nicht erreicht hat (§F. 15); 
5) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General-Versammlungen; 
6) zur Auflösung der Gesellschaft. 
Soll in einer ordentlichen Versammlung über irgend einen der vorstehend 1 bis 6 ver- 
zeichneten Gegenstände Beschluß gefaßt werden, so ist der Gegenstand der Berathung in der 
Einladung zu dieser Versammlung besonders zu bemerken. 
Zur Rechtsgültigkeit der Beschlüsse zu 1, 2, 3 und 6 ist die Genehmigung der Kur- 
fürstlichen Regierung erforderlich. 
§. 38. Der Vorsitzende der Direktion führt den Borsich in der General-Versammlung 
und leitet die Verhandlung. Er bestimmt insbesondere die Folgeordnung der zu verhandeln- 
den Gegenstände, ertheilt das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren fest 
Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Aktio- 
näre gefaßt. Eine Ausnahme findet Statt bei den Beschlüssen, welche eine Abänderung 
der Statuten oder Auflssung der Gesellschaft festsetzen, indem ein solcher Beschluß nur durch 
eine Majorität von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen gefaßt werden kann. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes und bei dem Verfahren über die 
Decharge haben sich die Mitglieder der Direktion ihrer Stimmen zu enthalten; diese Beschrän- 
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