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kung findet jedoch auf die von der Kurfuͤrstlichen Regierung ernannten Direktions-Mitglieder
keine Anwendung.
#5. 39. Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungérathes findet folgen-
des Verfahren Statt:
a) die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf denen jeder anwesende Aktionär eine der
Anzahl der zu Erwählenden gleiche Zohl von Gesellschafts-Mitgliedern bezeichnet;
b) als erwählt werden diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der Stimmzettel die
größte Anzahl der Stimmen (F. 32) erhalten haben;
c) bei Stimmengleichheit wird durch das Loos nach einer von dem Vorsitzenden
in der Versammlung selbst zu treffenden Anordnung bestimmt, wer für gewählt zu
achten ist;
d) das Resultat der Wahl wird in dem über die Verhandlung aufgenommenen Protokolle
registrirt, die Stimmzettel aber werden mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen
und bis nach der nachsten ordentlichen General-Versammlung aufdewahrt.
Sollten Einer oder Mehre der in den Verwaltungörath Gewählten das Amt aus-
schlagen, was angenommen wird, sofern sie sich nach erfolgter Benachrichtigung von der
Wahl zur Annahme derselben nicht binnen vierzehen Tagen schriftlich bereit erklärt haben, so
treten diejenigen ein, welche nach den Gewählten die meisten Stimmen erhalten haben.
#§. 40. Das über die Verhandlung jeder General-Versammlung aufzunehmende Pro-
tokoll wird von einer Gerichtsperson oder einem Notar geführt und von den anwesenden
Mitgliedern der Direktion, sowie von denjenigen Aktionren unterschrieben, welche dieses in
der Versammlung verlangen oder von der Versammlung hierzu bestimmt werden. Das Pro-
tokoll, welchem ein von der Direktion zu beglaubigendes Verzeichniß der erschienenen Aktionäre
und deren Stimmenzahl beizufügen ist, hat vollkommen beweisende Kraft über den Inhalt
der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse.
C. Vom Verwaltungéêrathe.
§. 41. Der Verwaltungsrath besteht aus zwölf Mitgliedern und zwar aus den drei
von der Kurfürstlichen Regierung bestellten Direktions-Mitgliedern und neun anderen Mit-
gliedern, welche von der General-Versammlung gewaählt werden (§. 39).
#. 42. Die von der Gesellschaft zu erwählenden Mitglieder des Verwaltungsrathes
müssen zehen Aktien oder dieser Aktien-Zahl entsprechende Certifikate, welche während der
Dauer des Amtes bei der Direktion niederzulegen sind, besitzen oder erwerben.
Nicht wählbar sind:
1) die von der Gesellschaft erwählten Direktions-Mitglieder und deren Stellvertreter,
sofern sie nicht von der Direktion ausscheiden;
2) Beamte der Gesellschaft und solche Personen, die mit der Gesellschaft in Kontrakts-
Verhältnissen stehen;
3) Personen, welche in Konkurs gerathen sind, oder ihre Zahlungen eingestellt haben,
und nicht im Stande sind, die vollständige Befriedigung ihrer Gläubiger nachzuweisen;
4) Personen, welche über zwei Meilen von der Bahn entfernt wohnen.