Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

805 
Werden Beamte dieser oder einer andern Eisenbahn-Gesellschaft gewählt, so müssen sie 
spätestens innerhalb 14 Tagen nach erfolgter Bekanntmachung der Wahl ihr Amt niederle- 
gen, widrigenfalls die auf sie gefallene Wahl ungültig ist, und diejenigen, die nach ihnen die 
meisten Stimmen haben, der Reihenfolge nach eintreten. — Auch dürfen zwei Mitglieder 
oder Stellvertreter der Direktion nicht Theilnehmer an demselben Handlungsgeschäfte seyn. 
. 53. Von den gewählten vier Direktions-Mitgliedern und vier Stellvertrekern schei- 
den alljährlich regelmäßig, nach abgehaltener ordentlichen General-Versammlung, ein Mitglied 
und ein Stellvertreter aus, welche sofort durch neue Wahl des Verwaltungsrathes zu ersetzen sind. 
Das Ausscheiden erfolgt nach dem Amtsalter und bei gleichem Amtöalter durch das Loos. 
Die Auescheidenden sind wieder wähldar. 
Die bei dem Beginne des Unternehmens gewählten vier Mitglieder und vier Stellver= 
treter bleiben jedoch im Amte bis nach Abhaltung der ersten ordentlichen General-Versamm- 
lung, welche nach Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn Statt findet. 
d. 54. Jedes von der Gssellschaft gewählte Direktions-Mitglied, sowie jeder Stellver= 
treter, ist berechtigt, sein Amt nach vorgängiger dreimonatlicher schriftlicher Aufkündi- 
gung niederzulegen, ist aber zum Ausscheiden verpflichtet, falls wéhrend der Amtêdauer eine 
Aenderung des Wohnorts oder eines der F. 52 gedachten Hindernisse eintritt oder der Ver- 
waltungsrath es verlangt. 
. 55. Bei einzelnen Vakanzen, welche durch Tod, Niederlegung des Amtes, oder ge- 
zwungenes Ausscheiden eintreten, erfolgt der Ersatz Eines der gewählten Direktions-Mit- 
glieder aus der Zahl der Stellvertreter nach der bei der Wahl als Stellvertreter Statt 
gefundenen Stimmenmehrheit. Ein auf diese Weise in die Direktion als Mitglied einrücken- 
der Stellvertreker verwaltet seine Stelle nur bis zum Eintritte des neuen Direktions-Mitglie- 
des, welches in der nächsten Versammlung desS Verwaltungsrathes zu wählen ist. 
§. 56. Die Kurfürstliche Regierung bestimmt aus den von ihr bestellten Miegliedern 
den Vorsihenden der Direktion und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende lader zu den Ver- 
sammlungen ein und leitet die Verhandlungen. 
§. 57. Die Direktion entwirft nach ihrem Zusammentritte eine Geschäftsordnung, 
auf deren Ausführung der Vorsitzende zu wachen hat. Dieselbe versammelt sich wochentlich 
ein Mal, außerdem aber so oft, als es der Vorsitzende für nöthig erachtet, oder zwei Mik- 
glieder es verlangen. 
Die Fassung der Beschlüsse erfolgt durch Stimmenmehrheit, wobei für den Fall 
der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag giebt. 
Zur Fossung eines gültigen Beschlusses mussen, außer dem Vorsitzenden, mindestens noch 
drei Mitglieder oder Stellvertreter anwesend seyn. 
Die Stellvertreter sind berechtigt, jeder Versammlung der Direktion mit berathen- 
der Stimme beizuwohnen. 
#§. 58. Die Direktion leitet sämmtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, 
bringt ihre eigenen, sowie die Beschlüsse der General-Versammlungen und des Verwaltungs- 
rathes in Ausführung, ernennt die Beamten der Gesellschaft, bestimmt deren Gehalte und 
etwaige Gratifikationen innerhalb des Etats, verwaltet den Gesellschafts-Fonds und alle
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.