Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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sonstige Einnahmen der Gesellschaft; erwirbt die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes er- 
forderlichen Grundstücke, bewirkt die vollständige Erbauung der Bahn, sowie demnächst deren 
Unterhaltung, desgleichen die Aufführung, Anschaffung und Unterhaltung der erforderlichen 
Gebude, Materialien, Tranêport-Mittel und Utensilien, organisirt und leitet den Tronsport- 
Betrieb, schließt alle zu den gedachten Zwecken erforderlichen Kauf= und Verkauf-, Tausch., 
Pacht= und Mieths-, Engagements-, Anleih#= und sonstige Verträge Namens der Gesellschaft 
und repräsentirt die letztere in allen Verhältnissen nach Außen auf das Vollständigste, auch 
in solchen Fällen, wozu es sonst einer Spezial-Vollmacht bedarf. Inbesondere ist die Di- 
rektion ermächtigt, die Gesellschaft bei allen gerichtlichen Verhandlungen zu vertreten, Pfand- 
rechte zu bestellen, Eintragungen jeder Art in die Hypotheken-Bücher und Löschungen in den- 
selben zu bewilligen, Wiederveräußerungen vorzunehmen, Entsagungen und Verzichte zu er- 
klären, Cessionen zu leisten, Vergleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedsrichterlicher Ent- 
scheidung zu unterwerfen. 
Die Direktion kann zur Ausübung ihrer Befugnisse auch Bevollmächtigte ernennen. 
#§. 59. Zur Ausübung aller der Direktion nach F. 58 zustehenden Befugnisse bedarf 
dieselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weitern Legitimation, als 
eines gerichtlichen oder notariellen Attestes über die Personen ihrer jedesmaligen Mitglieder 
und deren Stellvertreter. Dieses Attest wird auf Grund der Ernennungs-Urkunden und der 
Wahlverhandlungen auegefertigt. Den Nachweiê, daß die Direktion innerhalb der ihr sta- 
tutenmäßig zustehenden Befugnisse handelt, ist dieselbe gegen dritte Personen und Behörden 
niemals zu führen verpflichtet. Dieselbe verbindet durch ihre Handlungen die Gesellschaft 
gegen dritte unbedingt. 
60. Zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Erklärungen, insbesondere Verträ- 
gen und Vollmachten, ist die Unterschrift von drei Mitgliedern der Direktion oder Stellver- 
tretern erforderlich und ausreichend, doch muß sich die Unterschrift des Vorsihenden oder des- 
sen Stellvertreters im Vorsitze darunter befinden. In Betreff der Unterschrift der Aktien 
oder Certifikate und der Dividenden-Scheine finden jedoch die besonderen Bestimmungen der 
§§. 21 und 26 Anwendung. 
#X. 61. Der Direktion liegt insbesondere ob: 
1) eine vollständige Buch= und Rechnungs-Führung über die Geschäfte der Gesellschaft 
einzurichten und zu beaufsichtigen; 
2) die Aussicht über die Beamten zu führen, namentlich die regelmäßigen, sowie die 
nöthigen außerordentlichen Kassen -Reoisionen vorzunehmen; 
3) die Etate aufzustellen; 
4) den Tarif des Bahn= und Transport-Geldes zu entwerfen; 
5) mit jedem Jahre den Abschluß der Bücher zu veranlassen und die Bilanz nach 
den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung aufzunehmen; 
6) über die Verwaltung des abgelaufenen Jahres und deren Resultate der General= 
Versammlung einen umfassenden Bericht zu erstatten, von welchem gedruckte 
Exemplare spätestens vierzehen Tage vor deren Zusammenkunft zum Ankaufe bereit 
liegen müssen;
	        
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