Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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7) alle Vertraͤge bei Lieferungen von Material oder bei Ausfuͤhrung von Bau- und 
Handwerks-Arbeiten, ingleichen die Anschaffung von Maschinen und anderen Ge- 
räthschaften nur auf Grund öffentlichen Aufgebotes abzuschließen, wenn es sich 
um einen Betrag von mehr als 200 Thalern für einen einzelnen Fall handelt; 
zu einer Abweichung hiervon bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Vorsitzenden. 
§. 62. Die Mitglieder der Direktion verwalten ihr Amt nach bester Einsicht und sind 
nur für jeden der Gesellschaft aus Vorsatz oder grobem Versehen zugefügten Schaden ver- 
antwortlich. 
#. 63. Die von der Kurfürstlichen Regierung ernannten drei Direktions-Mitglieder 
erhalten für ihre Mühewaltung aus der Gesellschaftskasse eine angemessene ständige jährliche 
Vergütung, welche von der Regierung demnächst bestimmt werden wird. 
Den gewählten Miegliedern wird für jedes Jahr bei dem Anfange desselben durch den 
Verwaltungsrath, unter Genehmigung der Kurfürstlichen Regierung, eine Remuneration aus 
der Gesellschaftskasse ausgesetzt. Reisekosten und andere Auslagen werden den Direktions- 
Mitgliedern und Stellvertretern aus der Gesellschoftskasse erstattet. 
E. Von den Beamten der Gesellschaft. 
#. 64. Die Beamten der Gesellschaft werden auf dem Grunde des Etats von der Di- 
rektion unter den von derselben festzusetzenden Bedingungen angestellt, jedoch bleibt der Kurfürst- 
lichen Regierung die Bestätigung 
a) der höheren technischen Beamten, einschließlich der Sektions= Ingenieure, 
b) des ersten Administrativ-Beamten und seines etwaigen Substituten, 
P) des ersten Kassenbeamten 
vorbehalten, und zwar hinsichtlich der unter a und b gedachten Beamten mit der Maßgabe, 
daß es der Kurfürstlichen Regierung freisteht, die von der Direktion hierzu vorgeschlagenen 
Personen ohne Angabe von Gründen zu verwerfen und Ihrerseits in einem solchen Falle 
diese Beamten zu bestimmen. 
Sowohl die Besoldung der drei zu a, b und c gedachten Beamten, als die sonstigen 
Verhältnisse derselben und die Bedingungen ihrer Entlassung sind unter Genehmigung der 
Kurfürstlichen Regierung festzusetzen. 
Die Direktion hat darauf Rücksicht zu nehmen, daß die anzustellenden Beamten, soweit 
thunlich, aus den Kurhessischen Unterthanen gewählt werden. 
Anstellungen auf Lebenszeit oder vertragsmäßige Zusicherungen von Austriktsentschädi- 
gungen rucksichtlich sämmtlicher Gesellschaftsbeamten sind nur mit Zustimmung des Verwal- 
tungsrathes und unter Genehmigung der Kurfürstlichen Regierung zulässig. 
Auch ist, wenn von der Direktion eine Person bei der Bahn angestellt worden wäre, 
welche der Kurfürstlichen Regierung nicht genehm wäre, diese Person, auf deßhalbige Auf- 
forderung der Kurfürstlichen Regierung, wieder zu entlassen. 
III. Transitorische Bestimmungen. 
g. 65. Bis zur erfolgten Einsetzung der Direktion (F. 67) werden die zur weitern 
Vorbereitung des Unternehmens erforderlichen Geschäfte und Verhandlungen von den dazu 
beauftragten Banquiers F. Bernus du Fay (Eigenthümer der Handlungs-Firma du 
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