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unterthänigsten Erklärungsschriften vom 7. und vom 14. d. M. ihre Zustim-
mung ertheilt haben, den dabei von dem getreuen Landtage gestellten Anträgen,
bezüglich ertheilter Zustimmung, gemäß jedoch folgende Abänderungen eintreten
sollen:
a) zu §. 14 und F. 19.
Zum Prsidenten und zu Mitgliedern des Gerichtshofes können auch Mit-
glieder des Ober-Appellotions-Gerichtes ernannt werden. Dagegen sollen
Regierungs-Auditoren nicht Mitglieder der Anklagekammer oder des Gerichts-
hofes werden können.
b) zu §. 41 bis F. 46.
Die im §. 41 wider die Entscheidung des Gerichtöhofes nachgelassene Ap-
pellation und die hiermit zusammenhängenden Bestimmungen in den §.5. 42,
43, 45 und 46 fallen hinweg.
c) zu 8. 53.
Statt der Worte: „in öffentlicher Sitzung“ soll es heißen: „in voller
Sitzung.“
Demnach verordnen und befehlen Wir hiermit wiederholt, daß gedachten
Gesetzen, bezüglich mit den bezeichneten Aenderungen, als nunmehr definttiven
allgemeinen Landesgesetzen des Großherzogthumes fernerhin nachgegangen werde.
Andem geschiehet Unsere Meinung.
So geschehen und gegeben Weimar am 14. November 1848.
Carl Friedrich.
von Watzdorf.
Patent,
das Gesetz über die Haftpflicht der Gemeinden,
für die Kosten militarischer Erekutionen, den
Nachtrag zu dem Regulative vom 24. Juni
1823 über die Verbindlichkeit zum Kriegs-
dienste und das Gesetz über die Einrichtung
des Strafverfahrens bei politischhn Vergehen
und bei Preßvergehen betreffend.