Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Bekanntmachung. 
Sicherem Vernehmen nach werden, ungeachtet wiederholter Erinnerung und 
Anordnung (s. Bekanntmachungen vom 31. Juli 1834 und vom 20. Maͤrz 
1837, Reg. Blatt v. J. 1834 S. 63 und v. J. 1837 S. 16) die in dem 
Regierungs-Blatte erscheinenden Gesetze und Verordnungen in mehren Gemein- 
den von den Ortsvorständen den Gemeindegliedern entweder gar nicht oder 
nicht vollständig bekannt gemacht. 
Höchstem Befehle gemäß weisen wir deßhalb die Großherzoglichen Aem- 
ter, die Patrimonial-Aemter und die Gerichte hierdurch an, den sämmtlichen 
Ortsvorstehern die Vorschrift im §. 6 des Patentes vom 18. März 1817, 
nach welcher die Regierungs-Blatter und die Wochen-Blätter — statt der letz- 
teren jetzt, in Folge der Bekanntmachung vom 2. Marz 1832, die an deren 
Stelle getretene Weimarische Zeitung nebst Beilage, insoweit darin amtliche 
Nachrichten enthalten — in den Gemeinde-Versammlungen durch den Schuld- 
heißen oder sonstigen Vorsteher jedes Ortes regelmäßig vorgelesen werden sol- 
len, zur genauesten Befolgung einzuschärfen, auch in geeigneter Weise sich 
darüber eine Gewißheit zu verschaffen, daß der bestehenden Vorschrift überall 
nachgegangen werde. 
Weimar am 24. Oktober 1848. 
Großherzoglich Sächüsche Landes-Direktion. 
von Conta.
	        
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