Uegierungs-Blatt
Großherzogthu m
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 33. Weimar. 35. November 1848.
Bekanutmachungg.
Auf höchsten Befehl Sr. Koniglichen Hoheit, des Großherzogs, werden
die beiden nachstehenden, mit dem getreuen Landtage vereinbarten Gesetze, als:
1) Gesetz über die Wahl der Volksvertreter zum Landrage des Großher=
zogthumes vom 17. dieses Monats, und
2) Gesetz über den Vorstand und die Versammlung des Landtages vom
18. dieses Monats,
andurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 22. November 1848.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Mandelsloh.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
haben in der Absicht, eine den Erfordernissen der Zeit entsprechende Vertre-
tung sämmtlicher Staatsbürger des Großherzogthumes, ohne Unterschied der
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