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Stände und der Interessen, in dem Landtage herzustellen, anstatt der zeitberi-
gen landständischen Vertretung, ein neues Gesetz über die Wahl der Volks-
vertreter zum Landtage dem jüngsthin versammelt gewesenen Landtage zur
Berathung vorlegen lassen und verordnen nach erfolgter Zustimmung desselben
nunmehr, wie folgt:
. 1.
Zum Landtage des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach werden,
statt der im §. 6 des Grundgesetzes über die landstandische Verfassung vom
5. Mai 1816 bestimmten 31 Abgeordneten, 41 Abgeordnete als Volksvertre-
ter aus allen dazu fähigen Staatsangehörigen des Landes durch Urwahlen
erwählt.
g. 2.
Deßhalb sind 41 Wahlbezirke laut der Beilage unter A nach Maßgabe
der Bevölkerung und zwar für den Weimar'schen Kreis 21, für den Eisenach'’-
schen Kreis 18 und für den Neustadt'schen Kreis 7 gebildet worden.
In der Folge findet eine neue Abgrenzung der Wahlbezirke nur mit Zu-
stimmung des Landtages Statt.
g. 8.
Für jeden dieser 41 Wahlbezirke wird ein Abgeordneter gewaͤhlt.
g. 4.
Jeder Staatsangehörige des Großherzogthumes, welcher mannlichen Ge-
schlechts, selbstständig, d. h. im Besitze eines eigenen Hausstandes oder Er-
werbzweiges und unbescholten ist, das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat und nicht
unter Zustands-Vormundschaft (Kuratel) steht, ist in jedem Wahlbezirke des
Großherzogthumes als Abgeordneter wählbar. Ausgeschlossen sind blos die ver-
fassungsmäßig verantwortlichen wirklichen Mitglieder des Großherzoglichen Staats-
Ministeriums.
, §.5.
Gewählte Staatsbeamte bedürfen keines Urlaubs, um an den Landtags-
verhandlungen Theil nehmen zu können, haben jedoch ihrer vorgesetzten Be-
hörde sofort, nach angenommener Wahl, Anzeige davon zu machen.
Wenn jemand als Landtags-Abgeordneter im Staatedienste angestellt oder
befördert wird, erlischt sein Auftrag und es muß eine neue Wahl vorgenom-
men werden, bei welcher derselbe wieder wählbar ist.