fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Stände und der Interessen, in dem Landtage herzustellen, anstatt der zeitberi- 
gen landständischen Vertretung, ein neues Gesetz über die Wahl der Volks- 
vertreter zum Landtage dem jüngsthin versammelt gewesenen Landtage zur 
Berathung vorlegen lassen und verordnen nach erfolgter Zustimmung desselben 
nunmehr, wie folgt: 
. 1. 
Zum Landtage des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach werden, 
statt der im §. 6 des Grundgesetzes über die landstandische Verfassung vom 
5. Mai 1816 bestimmten 31 Abgeordneten, 41 Abgeordnete als Volksvertre- 
ter aus allen dazu fähigen Staatsangehörigen des Landes durch Urwahlen 
erwählt. 
g. 2. 
Deßhalb sind 41 Wahlbezirke laut der Beilage unter A nach Maßgabe 
der Bevölkerung und zwar für den Weimar'schen Kreis 21, für den Eisenach'’- 
schen Kreis 18 und für den Neustadt'schen Kreis 7 gebildet worden. 
In der Folge findet eine neue Abgrenzung der Wahlbezirke nur mit Zu- 
stimmung des Landtages Statt. 
g. 8. 
Für jeden dieser 41 Wahlbezirke wird ein Abgeordneter gewaͤhlt. 
g. 4. 
Jeder Staatsangehörige des Großherzogthumes, welcher mannlichen Ge- 
schlechts, selbstständig, d. h. im Besitze eines eigenen Hausstandes oder Er- 
werbzweiges und unbescholten ist, das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat und nicht 
unter Zustands-Vormundschaft (Kuratel) steht, ist in jedem Wahlbezirke des 
Großherzogthumes als Abgeordneter wählbar. Ausgeschlossen sind blos die ver- 
fassungsmäßig verantwortlichen wirklichen Mitglieder des Großherzoglichen Staats- 
Ministeriums. 
, §.5. 
Gewählte Staatsbeamte bedürfen keines Urlaubs, um an den Landtags- 
verhandlungen Theil nehmen zu können, haben jedoch ihrer vorgesetzten Be- 
hörde sofort, nach angenommener Wahl, Anzeige davon zu machen. 
Wenn jemand als Landtags-Abgeordneter im Staatedienste angestellt oder 
befördert wird, erlischt sein Auftrag und es muß eine neue Wahl vorgenom- 
men werden, bei welcher derselbe wieder wählbar ist.
	        
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