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zettel aber sind in einem mit dem Rathssiegel oder dem Gemeindesiegel ver-
schlossenen Packete aufzubewahren.
g. 80.
Spaͤtestens am zweiten Tage nach vollstaͤndiger Erledigung der Wahlen
im ganzen Wahlorte sind die Wahllisten und Protokolle von den, zugleich die
Wahl-Bezirksbehoͤrde bildenden, Stadtraͤthen an die obere Landes-Verwaltungs-
behörde einzusenden, von den anderen Ortswahlbehörden (K. 9) aber der be-
treffenden Wahl-Bezirksbehörde (§. 8) zu übergeben, welche die Einsendung
unverzüglich an die gedachte obere Behörde zu bewirken hat.
g. 31.
Von derselben werden, wenn saͤmmtliche Wahllisten aus dem ganzen Lande,
noͤthigenfalls nach unter Strafandrohung an die saͤumigen Behoͤrden zu erlas-
senden Erinnerungen, eingegangen sind, die Ergebnisse gepruͤft und festgestellt,
die danach in jedem Wahlbezirke gewählten Abgeordneten von der auf sie ge-
fallenen Wahl in Kenntniß gesetzt und aufgefordert, binnen einer angemessenen,
wenigstens achttaͤgigen Frist zu erklaͤren, ob sie die Wahl, deren Annahme auf
freier Entschließung beruht, annehmen und, wenn einer in mehr als einem
Wahlbezirke gewählt wäre, für welche der Wahlen er sich erklären wolle. Un-
terbleibt auf wiederholte Aufforderung eine solche Erklärung in der gestellten
Frist, so ist die Wahl für abgelehnt zu halten.
g. 32.
Die obere Landes-Verwaltungsbehörde hat. sodann die, wegen abgelehnter
Wahlen oder Statt gefundener Doppelwahlen im ganzen Wahlbezirke, oder
wegen eines auf das Ergebniß der Wahl Einfluß habenden wesentlichen Man-
gels bei der einen oder der andern Ortswahl in dem betreffenden Orte etwa
nöthigen, neuen Wahlen anzuordnen, nach Vollendung des ganzen Wahlgeschäfts
aber das Ergebniß aller Abgeordnetenwahlen öffentlich bekannt zu machen.
g. 33.
Die endliche Entscheidung uͤber die Guͤltigkeit einer Wahl, wenn solche
angefochten wird oder sonst in Zweifel gezogen werden kann, steht dem Land-
tage zu.