Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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g. 34. 
Wer auf eine Wahl der Abgeordneten durch Geschenke, Drohungen oder 
Zusicherung von Privat-Vortbeilen einzuwirken sucht, verliert, unbeschadet der 
sonstigen gesetzlichen Strafe, auf zehen Jahre das Recht zu wählen und für im- 
mer die Befähigung gewählt zu werden. 
g. 35. 
Alle mit diesem Gesetze nicht im Einklange stehende bisherige gesetzli- 
che Bestimmungen, namentlich im ersten Abschnitte des Grundgesetzes vom 
5. Mai 1816 die §5.§. 2 und 3, dann der ganze dritte Abschnitt desselben, 
insbesondere auch der §. 29 und der §. 31, sowie die Wahlordnung vom 
27. April 1833 werden hierdurch aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staateinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 17. November 1848. 
Carl Friedrich. 
von Watzdorf. 
  
rdt. Ernst Müller. 
Gese 6 
über die Wahl der Volksvertreter zum 
Landtage des Großherzogthumes 
Sachsen-Weimar-Eisenach.
	        
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