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fung anwesend sind, an dieselben die Aufforderung zur Wahl des Präsidenten
(bisher Landmarschall).
g. 4.
Zur Präsidenten-Stelle schlägt der Landtag drei Abgeordnete, die nach
absoluter Stimmenmehrheit durch Stimmzettel in getrennten Wahlhandlungen
gewählt werden, dem Großherzoge vor, welcher einen derselben zum Präsiden=
ten ernennt.
g. 5.
Dieser leitet die Wahl der beiden (des ersten und zweiten) Vice-Präsi-
denten, welche gleichfalls nach absoluter Stimmenmehrheit durch Stimmzettel
in getrennten Wahlhandlungen erfolgt. Von dieser Wahl geschieht dem Groß-
herzoge nur Anzeige. ·
§.6.
Der Präsident und die Vice-Präsidenten bilden den Landtags-Vorstand.
Die Befugnisse des Landtags-Vorstandes bleiben dieselben, wie solche
im F. 62 bezüglich §. 81 und §. 92 des Grundgesetzes bestimmt sind.
Ebenso besteht auch das Verhältniß des Präsidenten und der Vice-Prä-
sidenten zu einander in derselben Maße, wie solches zwischen dem bisherigen
Landmarschall und dessen beiden Gehülfen im §. 68 und F. 64 des Grundge-
setzes festgestellt ist.
g. 7.
Der Landtags-Vorstand bleibt jedesmal bis zum Zusammentritte des näch-
sten ordentlichen oder oußerordentlichen Landtages in Wirksamkeit und zwar auch
dann, wenn nach F. 96 des Grundgesetzes die Auflösung erfolgt ist.
Die Feststellung der dem Vorstande nach §. 65 des Grundgesetzes zu-
kommenden Besoldung bleibt dem künftigen Landtage vorbehalten.
g. 8.
Nach erfolgter Ernennung des Praͤsidenten und geschehenen Wahl der
Vice-Präsidenten loosen sämmtliche Abgeordnete hinsichtlich der Sitzordnung;
den einzelnen Abgeordneten bleibt jedoch gestattet, mit ihren Sitzen zu tauschen.
Für die bei der Verloosung nicht anwesenden Abgeordneten wird vom
Präsidenten das Loos gezogen.
Bei jedem ordentlichen oder außerordentlichen Landtage findet eine neue
Verloosung der von den Abgeordneten einzunehmenden Sitze Statt.