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versagt, so hat das zuständige Gericht des Deszendenten oder Pflegebefohle-
nen auf Klage eines der Betheiligten den verweigerten Konsens durch Er-
kenntniß zu suppliren.
Dabei findet das Verfahren und der Instanzen-Zug nach den Vorschrif-
ten für minderwichtige Rechtssachen Statt.
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So lange noch nicht die Einwilligung Aller, deren Konsens erforderlich
ist, oder die richterliche Ergänzung desselben, sowie oben vorgeschrieben, beige-
bracht ist, hat das Verlöbniß keine rechtliche Wirkung.
Einer weitern dußern Form (Solemnität) bedarf es zur Errichtung eines
verbindlichen Eheverlöbnisses (s. 10) nicht.
g. 8.
Ueber die angebrachten Eheverlöbnisse und die beigebrachten Konsense
dazu sind sowohl bei den Pfarrämtern als bei den Gerichten Niederschrei-
bungen, unter Beobachtung der Vorschriften in dem Nachtrage vom 8. De-
zember 1838 zu dem Gesetze wegen Besetzung der Gerichtsbank vom 13.
April 1833 (Reg. Bl. v. J. 1838 S. 186), mit öffentlichem Glauben auf-
zunehmen, Akten zu führen und aufzubewahren.
§. 9.
Ein Eheverlöbniß oder ein vorläufiges Versprechen sich zu ehelichen,
unter was für Umständen und Bedingungen es auch gegeben worden, zieht
keine rechtliche Verbindlichkeit zur Vollziehung der Ehe selbst oder zu einer
Abfindung deshalb nach sich, begründet daher auch keinen Einspruch wider
eine anderweite Verehelichung.
S#. 10.
Wohl aber bleibt bei vorhandenem gültigen Verlöbnisse (§.S. 1— 7) dem
Theile, welcher nach den bisherigen Grundsätzen einen Anspruch auf Vollzie=
hung der Ehe hatte, eine Klage auf Ersatz des wirklichen Schadens (nicht des
entgangenen Gewinnes) mit Einschluß der dem andern Theile gemachten Ge-
schenke oder der etwa auf den Fall des Rücktritts bedungenen Leistung wider
den die Vollziehung der Ehe beharrlich und ohne zureichenden Grund verwei-
gernden oder durch seine Schuld den begründeten Rücktritt des andern veran-
lassenden Theil vorbehalten. Diese Klage ist bei dem ordentlichen Richter
des beklagten Theils anzustellen und in der Prozeß-Form, auch in dem In-
stanzen-Zuge zu verhandeln, welche der Größe des Klage-Objekts entsprechen.