Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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nach einem Attest des betreffenden Regierungs-Kommissars zum Transport-- 
Betriebe auf der Hauptbahn nicht nothwendig erforderlich sind. 
g. 7. 
Die Thuͤringische Eisenbahn-Gesellschaft ist nicht berechtigt, ein Anleihe- 
geschaͤft zu machen, welches die, den nach diesem Plane zu emittirenden vier 
Millionen Thaler Prtrioritaͤts-Obligationen eingeraͤumte Rechte, irgend beein- 
traͤchtigte oder schmaͤlerte. 
g. 8. 
Die Ausloosung der nach §. 3 jährlich zu amortisirenden Prioritäts- 
Obligationen geschieht durch die Direktion der Gesellschaft in Erfurt im April 
und zwar in einem vierzehen Tage vorher durch die mehrgedachten öffentlichen 
Blätter bekannt zu machenden Termine, dem beizuwohnen den Inhabern dieser 
Obligationen die Befugniß zusteht. Ueber die Verhandlung ist vom Syndikus 
der Gesellschaft ein Protokoll aufzunehmen. 
. 9. 
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen 
vierzehen Tagen nach Abhaltung des K. 8 gedachten Termins öffentlich bekannt 
gemacht und es erfolgt die Auszahlung derselben von dem im F. 8 bezeichneten 
Tage an, nach dem Nominal-Werthe an die Vorzeiger derselben, gegen Aus- 
lieferung der Obligationen durch die Hauptkasse zu Erfurt (und in Berlin, 
Leipzig und Frankfurt a. M.) Mit dem im F. 3 angegebenen Zahlungstage 
hört die Verzinsung der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen auf. Die Cou- 
pons über die noch nicht fällig gewesenen Zinsen und der Talon sind mit der 
ausgeloosten Prioritäts-Obligation gleichzeitig zu übergeben; geschieht dieses nicht, 
so wird der Betrag dieser fehlenden, noch nicht fälligen Zins-Coupons von 
dem Kapital gekürzt, um vorkommenden Falles zu deren Einlösung zu dienen. 
Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligationen nebst 
den noch nicht fälligen Coupons werden in Gegenwart der Direktion und des 
Syndikus der Gesellschaft, der darüber ein Protokoll aufzunehmen hat, ver- 
brannt und, daß dieses geschehen, wird unter Angabe der Nummern durch 
die öffentlichen Blätter bekannt gemacht. « 
DieinFolgederRückfokdekungvonSeitenvekJnhaber(§.5)odck 
verKündigung(§.8)außerhalbderplanmäßigenAmortisationeingelöstenPkio- 
rität8-ObligationenhingegenistdieGesellschaftbefugt,wiederauszugeben.
	        
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