Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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VI. 
Jeder Fußbote erhaͤlt fuͤr jede Meile Weges den Ruͤckweg jedoch nicht 
mit eingerechnet — Thlr. 5 Sgr. — Pf. 
VII. 
Hinsichtlich der Verpflegung der durch das Großherzogthum marschirenden 
Königlich Preußischen Truppen, soweit dieselben nicht im Reichsdienste sich be- 
finden, bewendet es bei den insoweit getroffenen besonderen Bestimmungen. 
VIII. 
Vorstehendes Reglement tritt mit dem 1. Dezember dieses Jahres in 
Kraft und bleibt bis auf Weiteres gültig. 
Weimar am 25. November 1848. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
von Conta. 
II. Gemäß der Bestimmung im F. 8 des Gesetzes über die Wahl der 
Volksvertreter zum Landtage des Großherzogthumes vom 17. dieses Monats 
ist uns mittelst höchsten Reskripts vom 25. dieses Monats die landesfürstliche 
Anordnung einer neuen Volksvertreter-Wahl zugegangen, auch ist heute die 
Ernennung der in der Anfuge unter C verzeichneten Wahlbezirks-Behörden ge- 
nehmigt worden. 
An sämmtliche Stadtrathe und Drtsvorstände (Orts-Wahblbehörden) ergeht 
daher hierdurch die Aufforderung, nach Vorschrift im §. 10 des gedachten Ge- 
setzes für jeden Gemeinde-Heimathsbezirk (Stadt, Flecken oder Dorf, ein- 
schließlich der in deren Flur gelegenen oder deshalb dazu gewiesenen Güter, 
welche einen besondern Heimathsbezirk bilden,) binnen vierzehen Tagen die Liste 
aller darin sich wesentlich aufhaltenden stimmberechtigten Wähler aufzustellen, 
sodann deren Bekanntmachung, wie im K. 12 des Gesetzes vorgeschrieben ist, 
zu bewirken und demnächst dieselbe, nach erfolgter Beglaubigung bezüglich Be- 
richtigung (F.§. 13 und 14), der betreffenden Wahlbezirks-Behörde zur Einsicht 
vorzulegen, worauf diese die im F. 15 vorgeschriebene berichtliche Anzeige uns 
alsbald zu machen hat. 
Den Wahlbezirks-Behörden werden für jeden Bezirk die erforderlichen 
Exemplare des, außer in dem Regierungs-Blatte Nr. 35 noch besonders ab- 
gedruckten, Gesetzes zur Vertheilung an die Orts-Wahlbehörden durch unsere 
Kanzlei zugesendet werden. Von allen bei dem vorseienden Wahlgeschäfte be-
	        
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