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VI.
Jeder Fußbote erhaͤlt fuͤr jede Meile Weges den Ruͤckweg jedoch nicht
mit eingerechnet — Thlr. 5 Sgr. — Pf.
VII.
Hinsichtlich der Verpflegung der durch das Großherzogthum marschirenden
Königlich Preußischen Truppen, soweit dieselben nicht im Reichsdienste sich be-
finden, bewendet es bei den insoweit getroffenen besonderen Bestimmungen.
VIII.
Vorstehendes Reglement tritt mit dem 1. Dezember dieses Jahres in
Kraft und bleibt bis auf Weiteres gültig.
Weimar am 25. November 1848.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
von Conta.
II. Gemäß der Bestimmung im F. 8 des Gesetzes über die Wahl der
Volksvertreter zum Landtage des Großherzogthumes vom 17. dieses Monats
ist uns mittelst höchsten Reskripts vom 25. dieses Monats die landesfürstliche
Anordnung einer neuen Volksvertreter-Wahl zugegangen, auch ist heute die
Ernennung der in der Anfuge unter C verzeichneten Wahlbezirks-Behörden ge-
nehmigt worden.
An sämmtliche Stadtrathe und Drtsvorstände (Orts-Wahblbehörden) ergeht
daher hierdurch die Aufforderung, nach Vorschrift im §. 10 des gedachten Ge-
setzes für jeden Gemeinde-Heimathsbezirk (Stadt, Flecken oder Dorf, ein-
schließlich der in deren Flur gelegenen oder deshalb dazu gewiesenen Güter,
welche einen besondern Heimathsbezirk bilden,) binnen vierzehen Tagen die Liste
aller darin sich wesentlich aufhaltenden stimmberechtigten Wähler aufzustellen,
sodann deren Bekanntmachung, wie im K. 12 des Gesetzes vorgeschrieben ist,
zu bewirken und demnächst dieselbe, nach erfolgter Beglaubigung bezüglich Be-
richtigung (F.§. 13 und 14), der betreffenden Wahlbezirks-Behörde zur Einsicht
vorzulegen, worauf diese die im F. 15 vorgeschriebene berichtliche Anzeige uns
alsbald zu machen hat.
Den Wahlbezirks-Behörden werden für jeden Bezirk die erforderlichen
Exemplare des, außer in dem Regierungs-Blatte Nr. 35 noch besonders ab-
gedruckten, Gesetzes zur Vertheilung an die Orts-Wahlbehörden durch unsere
Kanzlei zugesendet werden. Von allen bei dem vorseienden Wahlgeschäfte be-