Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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0 5. 
Ausnahmsweise liegt die Verpflichtung zur Bestreitung des Aufwandes 
fuͤr Heitzung der Schulstuben dem Schullehrer ob, wenn er ein zur Heitzung 
einer Schulstube bestimmtes, nach §. 8 auereichendes Holz-Deputat bezieht. 
Hat jedoch in einem solchen Falle der Schullehrer für das Holz-Deputat ei- 
nen Aufwand an Fuhrlohn, Forst-Holzmacherlohn, Anweisegeld und dergleichen 
zu bestreiten, so muß ihm derselbe für die zur Heitzung der Schulstube erfor- 
derliche Quantität aus der Gemeindekasse erstattet werden, sofern er nicht durch 
den Werth eines Holz-Deputats genügend entschädigt ist. Bei Berechnung 
des Minimal-Einkommens, welches nach bestehender oder künftiger Bestimmung 
den geringer besoldeten Schullehrern zu gewähren ist, kommt der Werth des 
zur Heitzung der Schulstube nöthigen Brenn-Materials nebst den Kosten der 
Herbeischaffung nie in Aunsatz. 
g. 6. 
Streitigkeiten zwischen mehren zu einem Schulverbande vereinigten Ge- 
meinden uͤber die von einer jeden derselben zur Schul-Stubenheitzung zu leistende 
Beitrags-Rate, oder Irrungen zwischen Gemeinden und Schullehrern uͤber die 
Verbindlichkeit zur Bestreitung des gedachten Heitzungsaufwandes oder über 
die dieserhalb erforderliche Veranschlagung des Diensteinkommens der Schulleh- 
rer (§. 5), sollen niemals Gegenstand der cidvilrichterlichen Entscheidung im 
förmlichen Prozeß-Wege werden, find vielmehr nach den Grundsätzen des ge- 
genwärtigen Gesetzes in erster Instanz durch Vereinbarung der zuständigen un- 
teren Schul= und Gemeinde-Aufsichtsbehörden, in höherer und letzter Instanz 
aber durch Entscheidung der Landes-Direktion beizulegen. 
Urkundlich haben Wir gegenwartiges Gesetz höchsteigenhándig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 3. November 1848. 
Carl Friedrich. 
von Watzdorf. 
Gesetz 
uͤber die Verheitzung der Schulstuben.
	        
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