Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Art. 10. 
Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem Wechsel auf den In- 
dossatar über, insbesondere auch die Befugniß, den Wechsel weiter zu indos- 
siren. Auch an den Auosteller, Bezogenen, Acceptanten oder einen frühern 
Indossanten kann der Wechsel gültig indossirt und von denselben weiter indos- 
sirt werden. 
Art. 11. 
Das Indossament muß auf den Wechsel, eine Kopie desselben oder ein 
mit dem Wechsel oder der Kopie verbundenes Blatt (Alonge) geschrieben werden. 
Art. 12. 
Ein Indossament ist gültig, wenn der Indossant auch nur seinen Namen 
oder seine Firma auf die Rückseite des Wechsels oder der Kopie, oder auf die 
Alonge schreibt (Blanco-Indossament). 
Art. 13. 
Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, die auf demselben befindlichen 
Blanco-Indossamente auszufüllen; er kann den Wechsel aber auch ohne diese 
Ausfüllung weiter indosstren. 
Art. 14. 
Der Indossant haftet jedem spatern Inhaber des Wechsels für dessen 
Annahme und Zablung wechselmaßig. Hat er aber dem Indossamente die Be- 
merkung „ohne Gewährleistung“, „ohne Obligo“ oder einen gleichbedeutenden 
Vorbehalt hinzugefügt, so ist er von der Verbindlichkeit aus seinem Indossa- 
mente befreit. 
Art. 18. 
Ist in dem Indossamente die Weiterbegebung durch die Worte „nicht an 
Ordre“ oder durch einen gleichbedeutenden Ausdruck verboten, so haben dieje- 
nigen, an welche der Wechsel aus der Hand des Indossatars gelangt, gegen 
den Indossanten keinen Regreß. 
Art. 16. 
Wenn ein Wechsel indossirt wird, nachdem die für die Protest-Erhebung 
Mangels Zahlung bestimmte Frist abgelaufen ist, so erlangt der Indossatar 
die Rechte aus dem etwa vorhandenen Accepte gegen den Bezogenen und Re- 
greß-Rechte gegen Diejenigen, welche den Wechsel nach Ablauf dieser Frist 
indossirt haben. 
Ist aber der Wechsel vor dem Indossamente bereits Mangels Zahlung 
protestirt worden, so hat der Indossatar nur die Rechte seines Indossanten
	        
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