Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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gegen den Acceptanten, den Aussteller und Diejenigen, welche den Wechsel bis 
zur Protest-Erhebung indossirt haben. Auch ist in einem solchen Falle der In- 
dossant nicht wechselmäáßig verpflichtet. 
Art. 17. 
Ist dem Indossamente die Bemerkung „zur Einkassirung“, „in Procura“ 
oder eine andere, die Bevollmächtigung ausdrückende Formel beigefügt worden, 
so überträgt das Indossament das Eigenthum an dem Wechsel nicht, ermaäch- 
tigt aber den Indossatar zur Einziehung der Wechselforderung, Protest-Erhe- 
bung und Benachrichtigung des Vormannes seines Indossanten von der unter- 
bliebenen Zahlung (Art. 45), sowie zur Einklagung der nicht bezahlten und 
zur Erhebung der deponirten Wechselschuld. 
Ein solcher Indossatar ist auch berechtigt, diese Befugniß durch ein wei- 
teres Procura-Indossament einem Andern zu übertragen. 
Dagegen ist derselbe zur weiteren Begebung durch eigentliches Indossa- 
ment selbst dann nicht befugt, wenn dem Procura-Indossamente der Zusatz 
„oder Ordre“ hinzugefügt ist. 
IV. Prasentation zur Annahme. 
Art. 18. 
Der Inhaber eines Wechsels ist berechtigt, den Wechsel dem Bezogenen 
sofort zur Annahme zu praͤsentiren und in Ermangelung der Annahme Protest 
erheben zu lassen. 
Nur bei Meß- oder Markt-Wechseln findet eine Ausnahme dahin Statt, 
daß solche Wechsel erst in der an dem Meß= oder Markt-Orte gesetzlich be- 
stimmten Präsentations-Zeit zur Annahme präsentirt und in Ermangelung der- 
selben protestirt werden können. 
Der bloße Besitz des Wechsels ermächtigt zur Präsentation des Wechsels 
und zur Erhebung des Protestes Mangels Annahme. 
Art. 19. 
Eine Verpflichtung des Inhabers, den Wechsel zur Annahme zu prsen- 
tiren, findet nur bei Wechseln Statt, welche auf eine bestimmte Zeit nach 
Sicht lauten. Solche Wechsel müssen bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs 
gegen die Indossanten und den Aussteller, nach Maßgabe der besondern im 
Wechsel enthaltenen Bestimmung und in Ermangelung derselben binnen zwei 
Jahren nach der Ausstellung zur Annahme prsentirt werden. 
Hat ein Indossant auf einen Wechsel dieser Art seinem Indossamente 
eine besondere Präsentations-Frist hinzugefügt, so erlischt seine wechselmaßige
	        
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