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Art. 10.
Wird die Zahlung des Wechsels zur Verfallzeit nicht gefordert, so ist der
Acceptant nach Ablauf der für die Protest-Erhebung Mangels Zahlung be-
stimmren Frist befuge, die Wechselsumme auf Gefahr und Kosten des Inhabers
bei Gericht, oder bei einer andern zur Annahme von Depositen ermachtigten
Behörde oder Anstalt niederzulegen.
Der Vorladung des Inhabers bedarf es nicht.
VIII. Regreß Mangels Zablung-
Art. Al.
Zur Ausübung des bei nicht erlangter Zahlung statthaften Regresses ge-
gen den Aussteller und die Indossanten ist erforderlich:
1) daß der Wechsel zur Zahlung präsentirt worden ist und
2) daß sowohl diese Präsentation, als die Nichterlangung der Zahlung
durch einen recht zeitig darüber aufgenommenen Protest dargethan wird.
Die Erhebung des Protestes ist am Zahlungstage zuladssig, sie muß aber
spatestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage geschehen.
Art. 32.
Die Aufforderung, keinen Protest erheben zu lassen („ohne Protest,“ „pohne
Kosten'“ 2c.) gilt als Erlaß des Protestes, nicht aber als Erlaß der Pflicht
zur recht zeitigen Präsentation. Der Wechselverpflichtete, von welchem jene
Aufforderung ausgeht, muß die Beweislast übernehmen, wenn er die recht zeitig
geschedene Prasentation in Abrede stellt.
Gegen die Pflicht zum Ersatze der Protest-Kosten schützt jene Aufforde-
rung nicht.
Art. 43.
Domicilirte Wechsel sind dem Domiciliaten oder, wenn ein solcher nicht
benannt ist, dem Bezogenen selbst an demjenigen Orte, wohin der Wechsel
domicilirt ist, zur Zahlung zu präsentiren und, wenn die Zahlung unterbleibt,
dort zu protestiren.
Wird die recht zeitige Protest-Erbebung bei dem Domiciliaten verabsaumt,
so geht dadurch der wechselmäßige Anspruch nicht nur gegen den Aussteller und
die Indossanten, sondern auch gegen den Acceptanten verloren.
Art. 1.
Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Acceptanten bedarf es mit
Ausnahme des im Art. 45 erwähnten Falles weder der Präsentation am Zah-
lungstage, noch der Erhebung eines Protestes.
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