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Art. 30.
Die Regreß-Ansprüche des Inhabers, welcher den Wechsel Mangels Zah-
lung hat protestiren lassen, beschränken sich auf:
1) die nicht bezahlte Wechselsumme nebst 6 Prozent jährlicher Zinsen vom
Verfalltage ab,
2) die Protest-Kosten und anderen Auslagen,
8) eine Provision von 1 Prozent.
Die vorstehenden Beträge müssen, wenn der Regreß-Pflichtige an einem
andern Orte, als dem Zahlungsorte wohnt, zu demjenigen Course gezahlt wer-
den, welchen ein vom Zablungsorte auf den Wohnort des Regreß-Pflichtigen
gezogener Wechsel auf Sicht hat.
Besteht am Zahlungsorte kein Cours auf jenen Wohnort, so wird der
Cours nach demjenigen Platze genommen, welcher dem Wohnorte des Regreß-
Plichtigen am nachsten liegt.
Der Cours ist auf Verlangen des Regreß-Pflichtigen durch einen, unter
öffentlicher Autorität ausgestellten Cours-Zettel oder durch das Attest eines
vereideten Maklers, oder in Ermangelung derselben durch ein Attest zweier
Kaufleute zu bescheinigen.
Art. 31.
Der Indossant, welcher den Wechsel eingelös't oder als Rimesse erhalten
hat, ist von einem frühern Indossanten oder von dem Aussteller zu fordern
berechtigt:
1) die von ihm gezahlte oder durch Rimesse berichtigte Summe nebst 6
Prozent jährlicher Zinsen vom Tage der Zahlung,
2) die ihm erstandenen Kosten,
3) eine Provision von 1 Prozent.
Die vorstebenden Beträge müssen, wenn der Regreß-Pflichtige an einem
andern Orte, als der Regreß-Nehmer wohnt, zu demjenigen Course gezahlt
werden, welchen ein vom Wohnorte des Regreß--Nehmers auf den Wohnort
des Regreß-Pflichtigen gezogener Wechsel auf Sicht hat.
Besteht im Wohnorte des Regreß-Nehmers kein Cours auf den Wohnort
der Regreß-Pflichtigen, so wird der Cours nach demjenigen Platze genommen,
welcher dem Wohnorte des Regreß-Pflichtigen am nächsten liegt.
Wegen der Bescheinigung des Courses kommt die Bestimmung des Art.
50 zur Anwendung.
Art. 82.
Durch die Bestimmungen der Art. 50 und 51 Nr. 1 und 3 wird bei ei-