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zur Annahme versandte Exemplar anzutreffen ist. Das Unterlassen dieser Be-
merkung entzieht jedoch dem Wechsel nicht die Wechselkraft.
Der Verwahrer des zum Accepte versandten Eremplars ist verpflichtet,
dasselbe demjenigen auszuliefern, der sich als Indossatar (Art. 36) oder auf
andere Weise zur Empfangnahme legitimirt.
Art. 69.
Der Inhaber eine5 Duplikats, auf welchem angegeben ist, bei wem das
zum Accepte versandte Exemplar sich befindet, kann Mangels Annahme dessel-
ben den Regreß auf Sicherstellung und Mangels Zahlung den Regreß auf Zah-
lung nicht eher nehmen, als bis er durch Protest hat feststellen lassen:
1) daß das zum Accepte versandte Exemplar ihm vom Verwahrer nicht
verabfolgt worden ist und
2) daß auch auf das Duplikat die Annahme oder die Zahlung nicht zu er-
langen gewesen.
2. Wechsel-Kopieen.
Art. 70.
Wechsel-Kopieen müssen eine Abschrift des Wechsels und der darauf be-
findlichen Indossamente und Vermerke enthalten und mit der Erklarung: „bis
hierber Abschrift (Kopie)“ oder mit einer ahnlichen Bezeichnung versehen seyn.
In der Kopie ist zu bemerken, bei wem das zur Annahme versandte Ori-
ginal des Wechseleo anzutreffen ist. Das Unterlassen dieses Vermerkes entzieht
jedoch der indossirten Kopie nicht ihre wechselmäßige Kraft.
Art. 71.
Jedes auf einer Kopie befindliche Originaol-Indossament verpflichtet den
Indossanten ebenso, als wenn es auf einem Original-Wechsel stünde.
Art. 72.
Der Verwahrer des Original-Wechsels ist verpflichtet, denselben dem
Besitzer einer mit einem oder mehren Original-Indossamenten versehenen Ko-
pie auszuliefern, sofern sich derselbe als Indossatar oder auf andere Weise
zur Empfangnahme legitimirt.
Wird der Original-Wechsel vom Verwahrer nicht ausgeliefert, so ist der
Inhaber der Wechsel-Kopie nur nach Aufnahme des im Art. 69 Nr. 1 er-
wähnten Protestes Regreß auf Sicherstellung und nach Eintrikt des in der
Kopie angegebenen Verfalltages Regreß auf Zahlung gegen diejenigen Indos-
santen zu nehmen berechtigt, deren Original-Indossamente auf der Kopie be-
findlich sind.