Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

879 
8) in achtzehen Monaten, wenn der Wechsel in einem andern außereuro- 
pdischen Lande oder in Island oder den Farbern zahlbar war. 
Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber mit dem Tage des erhobe- 
nen Protestes. 
Art. 79. 
Die Regreß-Ansprüche des Indossanten (Art. 51) gegen den Aussteller 
und die übrigen Vormanner verjähren: 
1) in drei Monaten, wenn der Regreß-Nehmer in Europa, mit Ausnahme 
von Jöland und den Farbern, wohnt; 
2) in sechs Monaten, wenn der Regreß-Nehmer in den Küstenländern von 
Asien und Afrika längs des mittelländischen und schwarzen Meeres, oder 
in den dazu gehörigen Inseln dieser Meere wohntz 
3) in achtzehen Monaten, wenn der Regreß-Nehmer in einem andern außer- 
europaischen Lande oder in Island oder den Faröern wohnt. 
Gegen den Indossanten läuft die Frist, wenn er, ehe eine Wechselklage 
gegen ihn angestellt worden, gezahlt hat, vom Tage der Zahlung, in allen 
übrigen Fällen aber vom Tage der ihm geschehenen Behändigung der Klage 
oder Ladung. 
Art. 80. 
Die Verjadhrung (Art. 77— 79) wird nur durch Behändigung der Klage 
unterbrochen und nur in Beziehung auf denjenigen, gegen welchen die Klage 
gerichtet ist. 
Jedoch vertritt in dieser Hinsicht die von dem Verklagten geschehene 
Streitverkündigung die Stelle der Klage. 
XIV. Klagerecht dee Wechselgláubigers. 
Art. 81. 
Die wechselmäßige Verpflichtung trifft den Aussteller, Acceptanten und 
Indossanten des Wechsels, sowie einen Jeden, welcher den Wechsel, die 
Wechsel-Kopie, das Accept oder das Indossament mitunterzeichnet hat, selbst 
dann, wenn er sich dabei nur als Bürge (per aval) benannt hat. 
Die Verpflichtung dieser Personen erstreckt sich auf Alles, was der Wech- 
selinhaber wegen Nichterfüllung der Wechselverbindlichkeit zu fordern hat. 
Der Wechselmhaber kann sich wegen seiner ganzen Forderung an den 
Einzelnen halten; es steht in seiner Wahl, welchen Wechselverpflichteten er 
zuerst in Anspruch nehmen will. 
as
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.