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Art. 82.
Der Wechselschuldner kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche aus
dem Wechselrechte selbst hervorgehen oder ihm unmittelbar gegen den jedesma-
ligen Kläger zustehen.
Art. 83.
Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des Ausstellers oder des Acceptan-
ten durch Verjaährung oder dadurch, daß die zur Erhaltung des Wechselrechts
gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen verabsäumt sind, erloschen, so bleiben
dieselben dem Inhaber des Wechsels nur so weit, als sie sich mit dessen
Schaden bereichern würden, verpflichtet.
Gegen die Indossanten, deren wechselmáßige Verbindlichkeit erloschen ist,
findet ein solcher Anspruch nicht Statt.
XV. #uslänbische Gesetzgebung.
Art. 84.
Die Fahigkeit eines Ausländers, wechselmäßige Verpflichtungen zu über-
nehmen, wird nach den Geseten des Staates beurtheilt, welchem derselbe an-
gehört. Jedoch wird ein nach den Gesetzen seines Vaterlandes nicht wechsel-
fahiger Ausländer durch Uebernabme von Wechselverbindlichkeiten im Inlande
verpflichtet, insofern er nach den Gesetzen des Inlandes wechselfähig ist.
Art. 83.
Die wesentlichen Erfordernisse eines im Auslande ausgestelltren Wechsels,
sowie jeder andern im Auslande ausgestellten Wechselerklärung werden nach
den Gesetzen des Ortes beurtheilt, an welchem die Erklärung erfolgt ist.
Entsprechen jedoch die im Auslande geschehenen Wechselerklärungen den
Anforderungen des inländischen Gesetzes, so kann daraus, daß sie nach aus-
ländischen Gesetzen mangelhaft sind, kein Einwand gegen die Rechtsverbind-
lichkeit der später im Inlande auf den Wechsel gesetzten Erklärungen entnom-
men werden.
Ebenso haben Wechselerklärungen, wodurch sich ein Inländer einem an-
dern Inländer im Auslande verpflichtet, Wechselkraft, wenn sie auch nur den
Anforderungen der inlandischen Gesetzgebung entsprechen.
Art. 86.
Ueber die Form der mit einem Wechsel an einem ausländischen Platze zur
Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts vorzunehmenden Hamdlungen ent-
scheidet das dort geltende Recht.