Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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xvi. Vrotet. 
Art. 87. 
Jeder Protest muß durch einen Notar oder einen Gerichtsbeamten aufge- 
nommen werden. 
Der Zuziehung von Zeugen oder eines Protokoll-Führers bedarf es da- 
bei nichkt. 
Art. 88. 
Der Protest muß enthalten: 
1) eine wörtliche Abschrift des Wechsels oder der Kopie und aller darauf 
befindlichen Indossamente und Bemerkungen; 
2) den Namen oder die Firma der Personen, für welche und gegen welche 
der Protest erhoben wird; 
3) das an die Person, gecstn welche protestirt wird, gestellte Begehren, ihre 
Antwort oder die Bemerkung, daß sie keine gegeben habe oder nicht 
anzutreffen gewesen seyz 
4) die Angabe des Ortes, sowie des Kalendertages, Monates und Jahres, 
an welchem die Aufforderung (Nr. 83) geschehen oder ohne Erfolg ver- 
sucht worden ist; 
5) im Falle einer Ehrenannahme oder einer Ehrenzahlung die Erwähnung, 
von wem, für wen und wie sie angeboten und geleistet wird; 
6) die Unterschrift des Notars oder des Gerichtsbeamten, welcher den Pro- 
test aufgenommen hat, mit Beifügung des Amtssiegels. 
Art. 89. 
Muß eine wechselrechtliche Leistung von mehren Personen verlangt werden, 
so ist über die mehrfache Aufforderung nur eine Protest-Urkunde erforderlich. 
Art. 90. 
Die Notare und Gerichtsbeamten sind schuldig, die von ihnen aufgenom- 
menen Proteste nach deren ganzem Inhalte Tag für Tag und nach Ordnung 
des Datums in ein besonderes Register einzutragen, das von Blatt zu Blatt 
mit fortlaufenden Zahlen versehen ist. 
IVl. Ort und Zeit für Präsentation und andere im Wechselverk#ehre vorkommende 
Handlungen. 
Art. 91. 
Die Präsentation zur Annahme oder Zahlung, die Protest-Erhebung, die 
Abforderung eines Wechsel-Duplikats, sowie alle sonstige bei einer bestimm-
	        
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