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g. 1.
So oft bei Unserer Landes-Direktion, als der verfassungsmaßig zustan-
digen Behörde, um die Erlaubniß zur Auswanderung in gLänder nachgesucht
wird, welche nicht zu den deutschen Bundesstaaten gehören, hat dieselbe, auch
wenn gegen die Ertheilung der erbetenen Erlaubniß sonstige Bedenken nicht
vorliegen, zwei Mal mit einem Zwischenraume von acht Tagen öffentlich be-
kannt zu machen, daß die Aushändigung der erforderlichen Auswanderungs-
Legitimationen an die Betheiligten geschehen werde, dafern nicht binnen vier
Wochen vom Tage des Erscheinens der zweiten Bekanntmachung an von Sei-
ten einer Justiz-Behörde Einspruch dagegen erfolge.
g. 2.
Wird ein derartiger Einspruch nicht erhoben, so sind die Bescheinigungen
der ertheilten Erlaubniß auszuantworten, entgegengesetzten Falles aber so lange
zurück zu halten, bis von der requirirenden Justiz-Behörde die Erklarung bei-
gebracht wird, daß ihrerseits der Aushändigung ein Hinderniß nicht mehr ent-
gegenstehe.
g. 8.
Es haben also die betheiligten Glaͤubiger ihre Antraͤge auf Zuruͤckhal-
tung der Auswanderungserlaubniß nicht unmittelbar bei Unserer Landes-Direk-
tion, sondern lediglich bei der zur Entscheidung über ihre etwaigen Ansprüche
zuständigen Justiz-Behörde anzubringen, welche von ihrem Standpunkte aus
erwagen wird, ob jenen Anträgen Folge zu geben ist.
g. 4.
Die im 8. 1 gedachten Bekanntmachungen werden, je nach den Wohnor=
ten der Auswandernden, in der Beilage zur Weimarischen Zeitung, in dem
Eisenachischen Wochenblatte und in dem Neustadtischen Kreisboten oder den
an deren Stelle tretenden Nachrichtsblättern erlassen.
g. 5.
Unserem Staats-Ministerium ertheilen Wir die Befugniß und den Auf-
trag, in einzelnen besonderen Fadllen auf Ansuchen von den vorstehend vorge-
schriebenen Förmlichkeiten zu dispensiren.