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g. 6.
Etwaige Unterlassung der Bekanntmachung begruͤndet in keinem Falle eine
Verpflichtung der Behörde, für die gegen die Auswandernden etwa geltend zu
machenden Ansprüche zu haften.
g. 7.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage der Publikation in
Wirksamkeit.
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung höchsteigenhändig vollzo-
gen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 22. Februar 1848.
(6 Carl Friedrich.
von Watzdorf.
Verordnung, vdt. Ernst Muͤller.
die Sicherung der Glaͤubiger Auswan-
dernder betreffend.
III. Nachdem von dem Hauptmann Beyer in Soest, dem Universal-Erben
des verstorbenen Frduleins Lisette von Boyneburg, für die christlichen Armen
des Patrimonialamts-Bezirks Lengsfeld eine Schenkung von Viertausend
Thalern Landeswährung unter gewissen näheren Bedingungen und Bestimmun-
gen gemacht worden ist, des Großherzogs Königliche Hoheit auch diese Schenkung
landesherrlich zu bestdtigen und derselben die Rechte einer frommen Stiftung
zu ertheilen gnädigst geruhet haben: so wird solches hierdurch auf höchsten Be-
fehl öffentlich bekannt gemacht.
Eisenach am 7. Januar 1848.
Großbherzoglich Sächßssche Landesregierung.
itti
tich.