Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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g. 6. 
Etwaige Unterlassung der Bekanntmachung begruͤndet in keinem Falle eine 
Verpflichtung der Behörde, für die gegen die Auswandernden etwa geltend zu 
machenden Ansprüche zu haften. 
g. 7. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage der Publikation in 
Wirksamkeit. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung höchsteigenhändig vollzo- 
gen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 22. Februar 1848. 
(6 Carl Friedrich. 
von Watzdorf. 
Verordnung, vdt. Ernst Muͤller. 
die Sicherung der Glaͤubiger Auswan- 
dernder betreffend. 
III. Nachdem von dem Hauptmann Beyer in Soest, dem Universal-Erben 
des verstorbenen Frduleins Lisette von Boyneburg, für die christlichen Armen 
des Patrimonialamts-Bezirks Lengsfeld eine Schenkung von Viertausend 
Thalern Landeswährung unter gewissen näheren Bedingungen und Bestimmun- 
gen gemacht worden ist, des Großherzogs Königliche Hoheit auch diese Schenkung 
landesherrlich zu bestdtigen und derselben die Rechte einer frommen Stiftung 
zu ertheilen gnädigst geruhet haben: so wird solches hierdurch auf höchsten Be- 
fehl öffentlich bekannt gemacht. 
Eisenach am 7. Januar 1848. 
Großbherzoglich Sächßssche Landesregierung. 
itti 
tich.
	        
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