Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

Uegierungs - Blatt 
Großherogeen m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer B. Weimar. 8. April 1848. 
  
Bekanutmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
das nachstehende Gesetz vom 4. dieses Monats, die Volksbewaffnung betref- 
fend, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 5. April 1848. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Mandelsloh. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
thun kund hiermit: In Berücksichtigung des allseitig ausgesprochenen Wunsches 
in den Städten und auf dem Lande eine Bürgerbewaffnung unter selbst ge- 
wählten Führern in das Leben treten zu lassen und in Erwägung, daß in dieser 
Weise zugleich vorkommenden Ercessen am sichersten und kräftigsten vorgebeugt 
werden kann, haben Wir provisorisch und auf so lange als nicht ein für ganz 
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