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Deutschland geltendes Gesetz über die Volksbewaffnung erlassen seyn wird,
unter verfassungsmäßigem Beirath Unseres getreuen Landtages verordnet,
wie folgt:
5. 1.
Diejenigen Mitglieder und sonstigen Angehörigen von Stadt= und Land-
Gemeinden, welche Bürgerbewaffnung einzuführen wünschen, werden angewiesen,
deshalb mit ihrer Obrigkeit zusammenzutreten und diesfallsige Beschlüsse über
ihre Organisation zu fassen. Dabei ist es Pflicht der Ortsobrigkeit, da wo
sich das Bedürfniß einer Bürgerbewaffnung zu Tage legt, in geeigneter Weise
auf die Bildung derselben hinzuwirken.
"% 8. 2.
Die Buͤrgerwehr hat den Requisitionen der Ortsobrigkeit zunaͤchst fuͤr
oͤrtliche Zwecke Folge zu leisten und nach deren Anordnung fuͤr Aufrechthaltung
der Ordnung und Sicherheit des Eigenthums zu wachen, auch zu diesem Zwecke
den Anordnungen gemaͤß Gebrauch von den Waffen zu machen.
g. 3.
Die Art und Weise der Bewaffnung bleibt den Beschluͤssen (9. 1) jeder
einzelnen Buͤrgerwehr überlassen.
g. 4.
Diejenigen Stadt- und Land-Gemeinden, welche Buͤrgerbewaffnung errichten,
haben hiervon durch ihre Ortsobrigkeit unter Mittheilung der von ihnen etwa
festgestellten statutarischen Bestimmungen bei Unserer Landes-Direktion Anzeige
zu machen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 4. April 1848.
Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk.
Gese6
über die Volksbewaffnung.