Metadata: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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. 3. Fuͤr den Grunderwerb ꝛc. gelten die deshalb ertheilten oder noch ergehenden ge- 
setzlichen Vorschriften, namentlich das Geseh vom 4. Juli 1843 über die Anlegung von 
Eisenbahnen und die dazu erforderliche Abtretung von Grundeigenthum. 
S. 4. Die Gesellschaft ist verbunden, binnen fünf Jahren, vom Tage der Ertheilung 
dieses Statuts än gerechnet, die ganze Bahn von der Preußischen Grenze bis zum Anschluß- 
punkte an die Thüringische Bahn zu vollenden. 
Sollte durch Verschulden der Gesellschaft dieser Termin nicht eingehalten werden: so ist 
die Kurfürstliche Regierung befugt, die alsdann noch rückständigen Arbeiten auf Kosten der 
Gesellschaft zur Ausführung bringen zu lassen, oder die Bahn unter der Bedingung der Voll- 
endung auf Rechnung der Gesellschaft öffentlich zu versteigern. 
&. 5. Sofern die Kurfürstliche Regierung ihre Zustimmung dazu ertheilt, kann die Ge- 
sellschaft das Unternehmen sowohl auf Anlage von Zweigbahnen, als auch auf die Fortfüh- 
rung der Bahn nach Bamberg einerseits und nöthigenfalls von der Grenze bei Haueda bis 
zum Anschluß an die Minden-Kölner Bahn andererseits erstrecken. 
Die Direktion der Gesellschaft ist ermächtigt, mit Zustimmung des Verwaltungsrathes 
und unter Genehmigung der Kurfürstlichen Regierung, auch auf anderen Bahnen den Betrieb 
für eigene Rechnung zu übernehmen und deshalb Verträge abzuschließen. 
8. 6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach den Bestimmungen der Kurfürstlichen Re- 
gierung den Anschluß anderer Bahnen an ihre Bahn und den Transport-Betrieb auf dieser 
durch andere Unternehmer, gegen Entrichtung des von der Kurfürstlichen Regierung festzusetzen- 
den Bahngeldes, zu gestatten. 
o. 7. Die anzuwendenden Dampf- und Transport-Wagen unterliegen einer vorgängi- 
gen Prüfung und Genehmigung der Kurfärstlichen Regierung nach den darüber zu ertheilen- 
den näheren Vorschriften. 
8. 8. Die Kurfürstliche Regierung behält sich den Erlaß eines Bahn-Polizei-Reglements vor. 
#. 9. Der Tarif sowohl für die Güter= als für die Personen-Beförderung, sowie der 
Tarif für das Bahngeld, ingleichen jede Aenderung dieser Tarife bedarf der Genehmigung 
der Kurfürstlichen Regierung. Auch bleibt derselben nicht nur die Genehmigung, sondern, um 
dag nothwendige Ineinandergreifen mit den Fahrten auf anderen Bahnen zu sichern, auch die 
Abänderung der Fabrpläne vorbehalten. 
d§. 10. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Cassel und ihren ordentlichen Gerichtsstand 
bei dem dortigen Kurfürstiichen Stadtgerichte. 
K. 11. Das zum Baue der K. 1 bezeichneten Bahn nebst Zubehör, zur Anschaffung 
des Betriebs-MaterialS und Inventars, zur Verzinsung der Einzahlungen und Bestreitung der 
General-Kosten bis zu dem §. 12 bestimmten Zeitpunkte erforderliche Kapital wird vorläufig auf 
Acht Millionen Thaler 
festgesetzt und durch Aktien zu 
Einhundert Thalern 
aufgebracht. 
S. 12. Die definitive Feststellung des nöthigen Kapitals erfolgt durch die Direktion 
mit Zustimmung des Verwaltungérathes und unter Genehmigung der Kurfürstlichen Regierung, 
nach Ablauf deejenigen Jahres, in welchem der Betrieb auf der ganzen Bahn eröffnet wird. 
Sollte sich dabei ein Mehrbedarf über den angenommenen Betrag von 8,000,000 Thalern
	        
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