Object: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

384 Ausländische Gesetzgebung. 
2. die Ausländer, die nach einjährigem Aufenthalt in der Republik 
vor der Munizipalität ihres Aufenthaltsorts ihren Willen, im Lande sich 
niederzulassen, kundgeben; 
3. die Ausländer, die mittels Privilegs von der Deputiertenkammer 
den Naturalisationsbrief erhalten haben. 
Art. 35. 
Das Staatsbürgerrecht geht verloren: 
1. Durch Naturalisation in einem auswärtigen Staat. 
2. Infolge Verurteilung zu einer Körperstrafe durch die kom- 
petenten Gerichte. 
3. Infolge betrügerischen Konkurses. 
4. Durch Annahme eines Amtes, amtlicher Funktionen, oder eines 
Ordens seitens einer fremden Regierung, ohne spezielle Ermächtigung 
der Regierung. 
Bürgerliches Gesetzbuch vom 1. Januar 1831. 
Kapitel II. 
Von der Entziehung der bürgerlichen Rechte durch den 
Verlust des bolivianischen Staatsbürgerrechts. 
Art. 9. 
Das bolivianische Staatsbürgerrecht geht verloren: 1. durch Naturali- 
sation in einem ausländischen Staat; 2. durch Annahme eines öffentlichen 
Amtes bei einer fremden Regierung ohne Einwilligung, der Landes- 
regierung; 3. durch jede Niederlassung in einem auswärtigen Staat in 
der Absicht, nicht mehr nach Bolivien zurückzukehren. Handelsnieder- 
lassungen können nie die Annahme begründen, daß der betreffende Bürger 
nicht nach Bolivia zurückkehren wolle. 
Art. 10. 
Der Bolivianer, der sein Bürgerrecht verloren hat, kann es wieder- 
erlangen, indem er, mit Ermächtigung der Regierung nach der Republik 
zurückgekehrt, die Erklärung abgibt, daß er sich hier niederzulassen gedenke 
und auf jede dem bolivianischen Recht zuwiderlaufende Auszeichnung 
verzichtet. 
Art. 11. 
Die einen Ausländer heiratende Bolivianerin folgt dem Stande 
ihres Gatten. Falls sie Witwe wird, erwirbt sie das bolivianische Bürger- 
recht zurück, wenn sie im Staate wohnt oder dahin zurückkehrt mit der. 
Erklärung, sich hier niederlassen zu wollen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.