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g. 3.
Die Wahlbezirke für die Urwahlen werden auf dem Lande von den Justiz-
Aemtern für ihre Amtsortschaften und für die einbezirkten Patrimonialgerichts-
Ortschaften, in den Stadten von den Stadträthen gebildet, überall nach den
Ergebnissen der neuesten Zählung.
s. 4.
Eine Bevoͤlkerung von je fuͤnf Hundert Seelen bildet Einen Wablbezirk
zur Wahl eines Wahlmannes. Dieser ist aus der Zahl der Urwähler des
nämlichen Wahlbezirks, bezöglich, wenn der Ort mehr alo Einen Wahlbezirk
umfaßt, aus den Urwählern des ganzen Ortes zu wählen. Die überschießende
(mit fünf Hundert nicht theilbare) Bevölkerungszahl eines Ortes kommt nicht
in Betracht, insoweit nicht durch ihre statthafte Vereinigung mit einem be-
nachbarten Orte von weniger als fünf Hundert Seelen die erforderliche See-
lenzahl erreicht wird.
5.
Orte, welche einzeln nicht eine Bevölkerung von je fünf Hundert Seelen
besitzen, Hôfe und einzelne bewohnte Besitzungen, welche nicht zu einem Ge-
meindeverbande gehören, werden mit anderen Orten zu Einem Wahlbezirke
vereiniget. «
§.6.
Die Urwahlen werden vom Ortsvorstande jedes Wahlbezirks, bei zusam-
mengesetzten Wahlbezirken GGC.. 4 und 5) von den vereinigten Ortsvorständen
der zu Einem Wahlbezirke verbundenen Ortschaften geleitet (Wahl-Kommission).
. 7.
Wo mehre Ortögemeinden zu Einem Wahlbezirke vereinigt werden, wird
die Urwahl dergestalt vollzogen, daß die Urwähler jedes einzelnen Ortes unter
der Leitung einer Deputation der vereinigten Wahl-Kommission ihre Stimmen
besonders abgeben, und zwar müssen, wo diese Orte nicht gleichzeitig wahlen,
jederzeit die Urwähler des kleineren Ortes vor denen des größeren Ortes
stimmen. Die Stimmen der uUrwähler aus den verschiedenen Orten Eines
Wahlbezirkes werden, als wie die einer einzigen Versammlung, zusammengezählt.
. B.
Die Abstimmung in den Urversammlungen geschieht in derselben Form,
in welcher gegenwärtig die landständischen Urwahlen des zweiten und dritten
Standes im Großherzogthume vor sich gehen, nur mit dem unterschiede, daß
Listen der Urwähler nicht vorher aufgestellt zu werden brauchen.