Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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8. 15. 
Die Landes-Direktion ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt 
und hat vorkommende Zweifel zu entscheiden, ohne daß ein Rekurs an die 
höchste Behörde zulässig ist. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 11. April 1848. 
Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. 
Gese 6, 
die Wahlen von vier Volksvertretern des 
Großherzogthumes und ihrer Stellvertre- 
ter zum konstituirenden deutschen 
Parlamente betreffend. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
220. 2c. 
verordnen nach erfolgter Zustimmung des getreuen Landtages, daß bei der 
Fortdauer der Verhältnisse, welche das Gesetz vom 14. Marz d. J. über Auf- 
lauf u. s. w. in das Leben gerufen haben, dasselbe noch anderweite vier 
Wochen von heute an in Gültigkeit bestehen soll. 
Urkundlich von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Groß- 
herzoglichen Staatsinsiegel versehen zu Weimar am 12. April 1848. 
Carl Friedrich. 
Patent. von Watzdorf. von Wydenbrugk.
	        
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