Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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g. 6. 
Ueber die Ersatzpflicht der Gemeinden sowohl, als uͤber die Groͤße der 
zu leistenden Entschaͤdigung entscheiden, so oft im einzelnen Falle Streit dar- 
uͤber entsteht, die zustaͤndigen Civil-Gerichte. Doch ist in den Untersuchungen 
wegen eines Auflaufes, Aufruhres, oder Landfriedensbruches die Größe des da- 
bei angerichteten Schadens, soweit es zur Feststellung des Thatbestandes gehört, 
Amtswegen, im Uebrigen aber auf den Antrag eines Beschädigten oder einer 
betheiligten Gemeinde von dem Untersuchungsrichter möglichst genau mit zu 
ermitteln. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 14. April 1848. 
Carl Friedrich. 
  
von Watzdorf. von Wydenbrugk. 
Gese 6 
über die Haftpflicht der Gemeinden für 
die bei einem Auflaufe, Aufruhre oder 
Landfriedensbruche vorgekommenen Ei- 
genthumsverletzungen.
	        
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