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3) Die Grundsätze, nach welchen bei der Stimmensammlung verfahren wer-
den wird, sind aus der nachstehenden Instruktion für die Wahl-Kommissare
ersichtlich (Beilage A).
Weimar am 20. April 1848.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
von Conta.
Beilage A.
Instruktion
für die Beauftragten zur Leitung der Wahl der Abgeord-
neten für das deutsche Parlament und ihrer Stellvertreter.
g. 1.
Die zur Einleitung der Urwahlen beauftragten Aemter und Stadtraͤthe
haben Verzeichnisse der in den einzelnen Wahlbezirken durch Stimmenmehrheit
ausersehenen Wahlmaͤnner sowohl an die Landes-Direktion, als auch an den
Wahl-Kommissar des Wahlkreises so zeitig einzusenden, daß dieser noch vor
dem Beginne des Wahlgeschäfts darauf eine zu fertigende Wähler-iste zu
gründen vermag.
g. 2.
Außer der gedachten Nachricht an den Wahl-Kommissar sind besondere
Legitimations-Zeugnisse für die Wahlmanner nicht erforderlich.
*
Als Wahl-Termine werden bestimmt:
1) für den ersten Wahlkreis der 26. April,
2) für den zweiten Wahlkreis der 27. April,
3) für den dritten Wahlkreis der 28. April,
4) für den vierten Wahlkreis der 29. April,
an welchen Tagen die in jedem dieser Wahlkreise erwahlten Wahlmanner sich
Vormittags 10 Uhr pünktlich vor der zur Stimmensammlung ernannten
Kommission, und zwar je in den Rathhäusern zu Weimar, Eisenach, Jena
und Neustadt a. d. O., einzufinden haben.