Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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3) Die Grundsätze, nach welchen bei der Stimmensammlung verfahren wer- 
den wird, sind aus der nachstehenden Instruktion für die Wahl-Kommissare 
ersichtlich (Beilage A). 
Weimar am 20. April 1848. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
von Conta. 
Beilage A. 
Instruktion 
für die Beauftragten zur Leitung der Wahl der Abgeord- 
neten für das deutsche Parlament und ihrer Stellvertreter. 
g. 1. 
Die zur Einleitung der Urwahlen beauftragten Aemter und Stadtraͤthe 
haben Verzeichnisse der in den einzelnen Wahlbezirken durch Stimmenmehrheit 
ausersehenen Wahlmaͤnner sowohl an die Landes-Direktion, als auch an den 
Wahl-Kommissar des Wahlkreises so zeitig einzusenden, daß dieser noch vor 
dem Beginne des Wahlgeschäfts darauf eine zu fertigende Wähler-iste zu 
gründen vermag. 
g. 2. 
Außer der gedachten Nachricht an den Wahl-Kommissar sind besondere 
Legitimations-Zeugnisse für die Wahlmanner nicht erforderlich. 
* 
Als Wahl-Termine werden bestimmt: 
1) für den ersten Wahlkreis der 26. April, 
2) für den zweiten Wahlkreis der 27. April, 
3) für den dritten Wahlkreis der 28. April, 
4) für den vierten Wahlkreis der 29. April, 
an welchen Tagen die in jedem dieser Wahlkreise erwahlten Wahlmanner sich 
Vormittags 10 Uhr pünktlich vor der zur Stimmensammlung ernannten 
Kommission, und zwar je in den Rathhäusern zu Weimar, Eisenach, Jena 
und Neustadt a. d. O., einzufinden haben.
	        
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