Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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8. 4. 
Die Landes-Direktion erlaͤßt eine Bekanntmachung dieser Wahltage durch 
das Regierungs-Blatt, wodurch zugleich die Wahlmaͤnner zum puͤnktlichen Er- 
scheinen aufgefordert werden. Obgleich die Aemter und Stadtraͤthe zugleich 
noch die einzelnen Wahlmänner auf jene Bekanntmachung besonders hinzuweisen 
haben, so ist doch diese allein als die erforderliche Ladung formell genügend. 
g. 5. 
Sobald zur bestimmten Zeit eine Anzahl der Wahlmaͤnner des Wahlkrei- 
ses versammelt ist, spätestens aber eine Stunde nach der im g. 3 vorgeschrie- 
benen Anfangsstunde der Wahlverhandlung, ist in Gegenwart der erschienenen 
Wahlmänner mit Einsammlung der Stimmen in der Weise zu verfahren, daß 
jeder Wahlmann den Namen, Stand und Wohnort des von ihm zu benennen- 
den Abgeordneten zum Parlamente dem Wahl-Kommissar zu erkennen giebt, 
welcher neben dem Namen des Wahlmannes diese Wahl zum Protokolle neh- 
men zu lassen und dem Wähler von dem Protokoll-Führer die niedergeschrie- 
bene Wahl alöbald wieder vorlesen zu lassen hat. 
Ist auf diese Weise die Stimmensammlung zur Wahl des Abgeordneten 
beendigt, so wird, im Beiseyn der Wahlmänner und nach Befinden unter Mit- 
wirkung einiger von ihnen, die Auszählung der Stimmen vorgenommen und 
das Ergebniß sofort den Anwesenden bekannt gemacht. Nach dieser Bekannt- 
machung, welche jedoch nicht vor 12 Uhr Mittags erfolgen darf, können Wahl- 
stimmen für den Abgeordneten nicht mehr angenommen werden. 
Wenn der mit Stimmenmehrheit Erwählte im Orte anwesend ist, so ist 
derselbe sofort über die Annahme der Wahl zu befragen und, falls er die- 
selbe ablehnen sollte, auf der Stelle eine neue Wahl durch die anwesenden 
Wahlmänner vorzunehmen und ihnen sofort nach Einsammlung der Stimmen 
das Ergebniß bekannt zu machen. 
Unmittelbar nach Beendigung der Wahl des Abgeordneten ist ganz in 
letztgedachter Art zur Wahl des Stellvertreters zu schreiten. 
S. 6. 
Die aufgenommenen Wahl-Protokolle sind, neben dem Wahl-Kommissar 
und dem Protokoll-Führer, von wenigstens sechs der anwesenden Wahlmänner 
als Zeugen mit zu unterschreiben. 
W 
Unmittelbar nach Vollendung des Wahlgeschafts hat der Kommissar die 
Wahlverhandlungen der Landes-Direktion berichtlich vorzulegen, gleichzeitig aber
	        
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