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auch dem Kommissar des zunächst an die Reihe kommenden Wahlkreises das
Hauptergebniß der Wahl (Namen des gewählten Abgeordneten und Stellver-
treters) so zeitig bekannt zu machen, daß bei Eröffnung des Wahlgeschäfts in
dem folgenden Wahlkreise den Wahlmännern die bereits in anderen Kreisen
Gewählten namhaft gemacht, hierdurch aber Doppelwahlen vermieden werden
können. Von selbst versteht es sich übrigens, daß ein bloß zum Stellvertreter
erwählter Kandidat dessen ungeachtet in einem der folgenden Bezirke zum Ab-
geordneten gewählt werden kann, in welchem Falle die neue Wahl eines
Stellvertreters spater anzuordnen ist.
g. 8.
Sollte bei der nach 9. 5 vorgenommenen Wahl Gleichheit der Stimmen
vorkommen, so ist durch das Loos zu entscheiden, welches, bei Anwesenheit
der Gewaͤhlten, durch diese selbst, bei deren Abwesenheit aber durch einen der
anwesenden Wahlmaͤnner, gezogen werden muß.
g. 9.
Schriftliche Abstimmung durch Wahlzettel oder Auftragsertheilung zur Ab-
stimmung ist nicht zulässig.
g. 10.
Mit der Leitung der Wahlen sind die Bezirks-Landräthe oder Landraths-
Vikare beauftragt, also
für den ersten und dritten Wahlkreis der geheime Landes-Direktions-
rath D. Kühne zu Weimar,
für den zweiten Wahlkreis der geheime Landes-Direktionsrath Oettelt
zu Eisenach,
für den vierten Wahlkreis der Landrath, Major von Taube zu Wetzdorf.
Jeder von ihnen hat bei dem Wahlgeschäfte einen verpflichteten Proto-
koll-Führer, nach Befinden durch Requisition der Ortsbehörde, zuzuziehen.
Bekanntmachung.
Indem wir sämmtliche Untergerichte auf die genaue Beachtung der
Vorschriften in den §.S. 15— 29 des Gesetzes vom 12. März 1839 üÜber
die Flurkarten, Fundbücher, Kataster, deren Beweiskraft und Bekanntmachung,
verbunden mit der authentischen Interpretation desselben vom 23. Mai 1844
aufmerksam machen, erinnern wir insbesondere daran: