66
1) daß Grenz-Regulirungen in solchen Fluren, welche dem durch jenes Ge-
setz vorgeschriebenen Ediktal-Verfahren unterlegen haben, nur in der
durch §.5. 18— 28 des Gesetzes vorgeschriebenen Weise erfolgen dürfen;
daß das Gleiche nach §.. 1 und 2 der angeführten authentischen
Interpretation vom 28. Mai 1842 auch hinsichtlich der Außengrenzen
einer solchen Flur und zwar dergestalt Anwendung findet, daß hierbei
im Falle einer Abweichung zwischen den Flurkarten der mit einander
grenzenden Fluren diejenige Flurkarte entscheidet, welche zuletzt aner-
kannt oder für anerkannt erachtet worden istz
daß Veränderung der in der Flurkarte eingezeichneten Grenzlinien zwischen
zwei benachbarten Grundstücken oder zwischen zwei benachbarten Fluren
nach §. 17 des Gesetzes und nach F. 1 der authentischen Interpretation
schlechterdings ausgeschlossen bleibt und daß nach §. 29 des Gesetzes kein
Grenzzeichen irgend einer Art ohne Vorwissen des Bezirks-Geo-
meters oder Revisions-Beamten verrückt oder entfernt werden
darf, selbst wenn der Anlieger einwilligt.
Zugleich ertheilen wir im Einverständniß mit dem Großherzoglichen Land-
schafts-Kollegium den Untergerichten die Anweisung, bei jedem Flurzuge in
vermessenen Fluren, oder auch in solchen Fluren, an welche vermessene Fluren
grenzen, die Steuer-Revision des Bezirks stets zuzuziehen und streng darauf
zu achten, daß die Grenzbegehung sich an die Flurkarte bezüglich an diejenige
derselben, welche zuletzt anerkannt worden ist, und an die durch dieselben
nachgewiesenen Grenzlinien genau halte.
Eine Abweichung von der Flurkarte darf hierbei, insofern das gesetzliche
Ediktal-Verfahren hinsichtlich derselben Statt gefunden hat, schlechterdings
nicht, in anderem Falle nicht ohne Erörterung von Seiten der Steuer-Revi-
sions-Beamten eintreten.
Endlich fordern wir sämmtliche Untergerichte, in deren Bereiche sich
ediktalisirte Fluren befinden, auf, sobald die im F. 16 des Gesetzes vom 12.
März 1839 vorgeschriebene Beglaubigung der Flurkarte und der Grundbücher
Statt gefunden hat, hiervon berichtliche Anzeige an die ihnen vorgesetzte Lan-
desregierung zu erstatten, diese Anzeige auch in jedem künftigen Ediktal-Falle
gleich nach der gedachten Beglaubigung zu bewirken,
Weimar und Eisenach am 17. März 1848.
Die Großherzoglich Säch#ischen Lanudesregierungen.
v. Mandelsloh. Wittich.
2
□P