Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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derlichen Betraͤge von Cassenanweisungen ohne Kosten und zu große Be- 
schwerde verschaffen können, ist dafür gesorgt worden, daß bei sämmtlichen 
Amts= und Bezirks-Steuereinnahmen des Landes Großherzogliche Cassen- 
anweisungen stets vorhanden sind und gegen Kurrent-Geld eingewechselt werden 
können. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staateinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 28. April 1848. 
O Carl Friedrich. 
von Wydenbrugk. 
Gesesz, 
die Zwangszahlungen in Großherzoglichen 
Cassenanweisungen an die Staatskassen 
betreffend. 
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