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Ministerial-Bekanntmachung,
die Abkürzung und Verelnfachung des Geschäftsganges 7 Behörden
etreffend
Während zur möglichsten Minderung des Aufwands auf den Staatsdienst
die geeigneten Veränderungen in der Gesetzgebung sowie in der Organisation
der Bebörden vorbereitet werden, erscheint als ein sofort anwendbares Mittel
zu demselben Zwecke die Abkürzung und Vereinfachung des bisherigen Ge-
schäftsganges der Behörden und es wird daher in dieser Beziehung hiermit
Folgendes verordnet:
S#1.
Diejenigen Erörterungen und Erkundigungen in Geschaftsangelegenheiten,
welche von den betreffenden Behörden ohne Nachtheil für die Sache durch
mündliche Besprechung oder durch bloße Einforderung der ergangenen Akten
bewirkt werden können, sind auf diesem Wege zu bewirken und nur die Ergebnisse
— soweit nöthig — zu den betreffenden Akten mit möglichster Kürze zu bemerken.
g. 2.
Wo schriftlicher Verkehr unvermeidlich ist, erfolge er kuͤnftig zwischen
Ober= und Unter-Behörden sowohl als zwischen gleichgestellten Behörden, soviel
als möglich, auf dem kürzeren Wege der Randbemerkungen anstatt der Reskripte,
Berichte und Kommunikate.
. 3.
Werden Begnadigungsgesuche bei den Untergerichten, namentlich auch bei
den Kriminal.Gerichten angebracht, so sind sie von diesen Behörden mit Bei-
legung der ergangenen Untersuchungs-Akten unmittelbar an das Staats-Ministe-
rium einzusenden, welches hierauf die gefaßte Entschließung dem betreffenden
Untersuchungsgerichte durch das Mittel der Landesregierungen mittelst Randbe-
schlusses eröffnen lassen wird.
g. 4.
Ein gleiches abgekürztes Verfahren soll auch von den unteren Verwal-
tungsbehörden da eingehalten werden, wo dieselben auf Ansuchen der Einzel-
nen oder aus eigenem Antriebe zur Kenntniß und Beschlußfassung des Staats-
Ministeriums einen Gegenstand zu bringen für rathsam achten, welcher in ihren
Akten, die jedenfalls mit beizulegen sind, bereits hinlänglich erörtert vorliegt.
Weimar am 28. April 1848.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Wydenbrugk.