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klasse jede mit einem wohlgeordneten Forst= und Feld-Schutze und mit einer
geregelten Forst-Kultur irgend verträgliche Berücksichtigung gewahrt zu sehen,
einer nochmaligen Revision unterwerfen zu lassen, und verordnen nunmehr mit
Zustimmung des getreuen Landtages Folgendes:
Zu F. 6.
Die strafrechtliche Verjährung der in dem Gesetze vom 10. November
1840 K.S. 11—24 aufgeführten Vergehen aus Eigennutz, nebst den nach dem
Gesetze vom 9. April 1847 gleichartigen Vergehen, sowie der Zuwiderhand=
lungen gegen die unter Ziffer III (5.. 33— 48) des Gesetzes vom 10. No-
vember 1840 erwähnten polizeilichen Anordnungen wird durch den Ablauf
von einem Jahre vom Augenblicke der begangenen That an vollendet. Des-
gleichen verliert der Rückfall die Eigenschaft eines besondern Strafschärfungs=
grundes, wenn seit der Verbüßung der Strafe wegen des frühern Vergehens
diese Frist abgelaufen ist.
Nur in dem Falle, wenn mit dem entwendeten Holze Handel getrieben
worden ist, tritt diese kurze Verjährungsfrist nicht ein.
Zu 8. 7.
Der Arbeitstag ist, statt zu zwölf, zu nur acht Arbeitsstunden zu rechnen.
Zu §.5. 12 und 13.
Jedes der in den §.5. 12 und 13 bezeichneten Vergehen ist künftig nur
mit einem Tage bis zu vierzehen Tagen Gefängniß zu bestrafen.
Zu 8. 14.
Wer ohne eigenes Recht und ohne Erlaubniß deb Eigenthümers oder
dessen Stellvertreters Moos oder Waldstreu rechet, Gras oder Heidekraut
rupft oder schneidet, Laub sammelt oder streift, fällt künftig, nach Maßgabe
der Schädlichkeit seines Beginnens, in eine Strafe von zwei Tagen bis zu
einer Woche Gefängniß für jeden Karren und von einem Tage bis zu
drei Tagen für jeden Korb oder Schiebkarren.
Zu F. 16.
Die im 8. 16 gegen das ungerechtfertigte Eintreiben in fremde Holzun-
gen oder Baumpflanzungen geordneten Strafen — welche in gleicher Weise
auch auf das unrechtmäßige Eintreiben in Felder, Wiesen oder Gärten An-