Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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wendung finden — treten künftig voll nur dann ein, wenn in Schonungen, 
ingleichen wenn in Hegungen in Feldern, Wiesen oder Gärten eingetrieben 
wurde. Außerdem ist auf die Hälfte, wenn gleich nicht unter einem Tage 
Gefangniß oder entsprechender Strafe zu erkennen. 
Zu F. 20. 
Die Strafen des eigentlich sogenannten Holzdiebstahls sind künftig: 
a) bei einem Werthe des entwendeten Holzes bis zu einem Thaler und 
nicht darüber: ein Tag bis eine Woche Gefängniß; 
b) bei einem Betrage über einen Thaler, aber nicht über fünf Thaler: 
eine Woche bis zwei Monate Gefängniß;z 
bei einem höheren Werthe: zwei Monate bis pier Monate Arbeitshaus. 
Zu g. 25. 
Das Minimum der auf einen Felddiebstahl, bezüglich Gartendiebstahl ge- 
sebten Strafe wird künftig statt in einer Woche in drei Tagen Gefangniß 
bestehen. 
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Zu F. 30. 
Die hier erwähmen Vergehen sind künftig nur auf Antrag zu unter- 
suchen und zu bestrafen. 
Zu K. 33. 
Erkannte Geldstrafen können in dem im Gesetze unterstellten Falle nicht 
bloß in Gefängnißstrafe ohne Entziehung warmer Kost, sondern eben sowohl 
in Strafar beit verwandelt werden. 
Zu F. 42. 
Den Armen soll von jetzt an auch da, wo dieses nicht bereits schon her- 
kömmlich war, an zwei Tagen woöchentlich, unter den deßhalb gesetzlich be- 
stimmten Bedingungen und Beschränkungen, dürres Holz in den herrschaft- 
lichen Waldungen zu lesen gestattet werden. 
Zu F. 48 Ziffer 5. 
Zum Abbrechen des dürren Holzes kann sich künftig, statt eines bloß 
hölzernen Hakens, auch eines Hakens von rundgeschmiedetem Eisen — also 
ohne alle Schärfe — gleichviel ob mit kurzem oder langem stangenartigem 
Stiele versehen — bedient werden. 
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